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hat „die Strafe den Zweck, dem verletzten Rechtsgefühle Genug-
thuung zu geben. Die Strafe ist aber als Zweck zugleich wieder
Mittel, Anstoss zur Herbeiführung eines anderen, zunächst nicht
gewollten Resultates: Begünstigung des Zusammenlebens der
Menschen“. Wenn nun AFFOLTER hier auch einen Grund, einen
nächsten und einen weiteren Zweck der Strafe unterscheidet, so
scheint mir doch, dass er sich nicht recht entschliessen kann, aus
einem einheitlichen Gesichtspunkt die Strafe zu begründen, —
woraus ich ihm übrigens keinen grossen Vorwurf mache. Jedoch
würde er sicher der Wahrheit näher gekommen sein, wenn er
sich darauf beschränkt hätte, die Strafe als ein nothwendiges,
praktisch bewährtes Mittel zur Sicherung der Rechts-
ordnung und damit der Ordnung des menschlichen Zu-
sammenlebens aufzufassen. Dass in einzelnen Fällen die
Verhängung einer bestimmten Strafe als Vergeltung oder als
Genugthuung für den Verletzten oder als Mittel der Besserung
cines Delinquenten oder in noch anderer Eigenschaft erscheint,
ist m. E. für die Begründung der Thatsache, dass der Inhaber
der Staatsgewalt auf Grund seiner Macht überhaupt straft,
irrelevant.
S. 64 ff. handelt AFFOLTER von der „Ausübung des Sollens
und Dürfens“. Mit Recht nimmt er an, dass „der Wille nicht
Voraussetzung der Existenz, wohl aber der Ausübung des Sollens
und Dürfens sei“. Daher sind die Minderjährigen, Irrsinnigen
u. s. w. nicht der Rechte beraubt und unfähig, sondern nur in
der Ausübung von Rechten beschränkt. (S. 66/67.)
Ebenso betont AFFOLTER zutreffend, dass „das Recht zum
Eintreiben“ nicht Bestandtheil des Forderungsrechtes sei, nicht
zum Inhalte desselben gehöre, und dass „ebenso das Recht zur
Klage nicht Ausfluss des Forderungsrechtes, Eigenthumsrechtes
u. s. w.“ sei. Freilich kann ich nicht billigen, dass das Klage-
recht als „aus der für sich bestehenden allgemeinen Geltend-
machungsbefugniss der Person“ entspringend dargestellt wird:
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