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A#tIEeliche
Kochte.
Nicht alltetere.
AKochte.
1849.
Räcksichtlich der utr reten ohne Entschaͤdigung
des Berechtigten folgende Erleichterungene
1) überall, wo das Lehngeld noch über 5 beträgt, ist es auf 58 her-
unter zu soeen und
2) das Auflaßlehngeld wird aufgehoben.
X
Von dem durch besondere Verordnung noch bekannt zu machenden
Zeitpunkte an sind die nachstehend (F. 1.) bezeichneten Rechte nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes ablösbar.
K 4.
Der Ablösung sind unterworfen:
1) Spann= und Handfrohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen,
Verträgen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt mittelbar oder unmittel-
bar an die Fürstl. Kammer (bezüglich Rent= uud Forstdepartement in
Frankenhausen) oder an Kammer oder Privatgüter, ingleichen dingliche
Lasten, welche an Kirchen-, Pfarrey= und Schulgüter, in gemessener
oder ungemessener Weise zu leisten sind, insoweit sie nicht nach F. 1. und
2. ohne Entschddigung aufgehoben sind;
2) die Lehngelder,
3) die Erbegelder (s. g. Erbegülden),
4) die Grundrenten,
v. h. ständige Abentrichtungen jeder Art, Zinsen, Gülden, Erbzinsen,
firirte Frohnen als: Dienst-Frohn, Holzhau-, Holzschieß = Schneide=
geld und dergl. Kanon 2c., es mögen solche in Geld, Naturalien oder
andern Gegenstanden zu entrichten sein, sofern sie nur auf einem ding-
lichen Rechtsverhältnisse beruhen,
5) Zehnten aller Art, als: Feldzehnt, Garbenzehnt oder Sackzehnt.
Hinsichtlich der blöobarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleich-
gültig, wer der Berechtigte sei, und ob das Recht auf dem Besitze eines
berechtigten Gutes hafte, oder einer Person oder einer Corporation zustehe.
g. 5.
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen:
1) diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben,