Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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begangenen Verbrichen und zwar unelngeschränkt dann in Wirksamkeit, wenn das Straf- 
verfahren wegen eines solchen Verbrechens erst nach dem gedachten Tage beginnk. 
Art. 8. 
Die schon vor dem 1. Juli l. J. begonnenen Untersuchungen sind nach dem aͤlteren 
Rechte zu Ende zu bringenz bel Sachen, zu deren Aburtheilung zeither die Juslizämter 
zuständig waren, durch die Einzelrichter, an welche dicjenigen Unterbehörden, wolche 
nach der neuen Gerichtsorganisation nicht mehr bestehen, die bei ihnen in solchen Sa- 
chen ergangenen Acten abzugeben haben. Die Appellation ergeht sodann an die Kreis- 
gerichte. 
In anderen Sachen, nämlich denjenigen, in welchen, wenn die Untersuchung vor 
den Justizämtern geführt worden war, die Fürstliche Regierung zu erkennen hatte, hat 
der Untersuchungörichter der Kreiögerichte die Untersuchung zu beendigen, die Entschei- 
dung aber soll durch das Appellatsonsgericht gegeben werden und die NRechtsmittel sollen 
an das Oberappellationögericht gehen. 
Ist eine Untersuchung von der Beschaffenheit, daß sie nach der Strafproceßor= 
nung durch ein Geschwornengericht zu erledigen wäre, so soll die vorstehende Bestimmung 
nur dann auf sie Anwendung finden, wenn sie am 1. Juli d. J. bereits geschlossen 
war, mag noch eine Vertheidigung des Angeschuldigten rückständig sein oder nicht. 
War sie am gedachten Tage aber noch nicht geschlossen, so soll sie in das neue Syaf- 
verfahren umgeleitet werden. Die darüber ergangenen Acten sind zu diesem Behufe 
an das nunmehr zuständige Gericht abzugeben, welches dieselben zuvdrderst dem betref- 
fenden Staatsamwalte zur Stellung geeigneter Anträge vorzuhalten hat. Beantragt 
bieser die weitere Verfolgung, so ist dieselbe als in der Voruntersuchung begriffen an- 
zusehen und nach Maßgabe der darüber in der Strafproceßordnung gegebenen Vor- 
schriften wester forkzuführen. 
Art. 9. 
Bel Verbrechen, welche nach dem Strafgesezbuche mr auf Antrag eines Bethei- 
ligten zu verfolgen sind, ist: 
4) wenn ein solcher Antrag nicht berelts en den bisher ergangenen Acten vorliegt, 
zuvörderst der Betheiligte zu einer binnen dreißig Tagen abzugebenden Erklärung, 
ob er die Verfolgung der Sache beantrage, aufzufordern und, wenn er die Ver- 
folgung ablehnt oder sich nicht erklärt, das Strafverfahren, unter Niederschla- 
gung der bisher erwachsenen Kosten einzustellen. Beantragt er die Verfolgung 
der Sache, so ist dieselbe nach ver Vorschrift des Art. 9 fortzuführen.
	        
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