1850. 79
brechens die Genehmigung des Justizministeriums einholen. 1ntrschungosßhrit,
welche keinen Verzug leiden, werden dadurch nicht behindert.
Art. 5.
Bei Verbrechen von Ausländern, wolche sich im Inland aufhalten, aber
nach den Grundsaͤtzen des Volkrerrechto der inländischen Staateregierung nicht
unterworfen werden, hat die Staatsanwaltschaft Bericht an das Justizministe-
rium zu erstatten und dessen Verfügung zu erwarten.
Zweites Capitel.
Bon den Strafen.
Todesstrafe.
Art. 6.
Die Todesstrafe ist abgeschafft, ausgenommen, wo das Kriegsrecht sie
vorschreibt.
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Freiheitsstrafen sind, nach Fgeshunge#n der Strafanstalten, in welchen
sie verbüßt werden:
1) ve Juchthausstrafe. Die Straflinge des Zuchthauses tragen doppelfarbige
leidun
2) Die Arbeitshausstrafe Auch die Sträflinge eines Arbeitshauses tragen
eeine besonders vorgeschriebene Kleidung
3) Die Gefängnißstrafe. Sie wird in # Gefängnissen der Einzelrichter
verbuͤßt, wenn sie von einem solchen Richter erkannt ist. Außerdem ist
sie in den Gefaͤngnissen der Kreisgerichte oder einem Landesgefängniß,
aushülflich auch in dem Gefängniß eines Einzelrichters, zu verbüßen.
4) Festungsstrafe kann gegen Civilpersonen nur auf dem Weg der Begnadi-
gung eintreten, und dann nach Befinden auch auf der Festung eines be-
nachbarten Staates verbüßt werden.
Art. 8.
Alle Strafgefangene sind zu Arbeiten anzuhalten, welche ihrer Körperbe-
schaffenheit thunlichst entsprechen. Soweit ed mit diesem Grundsatz vertraglich
ist, sind die zu Zuchthausstrafe Verurtheilten zu schwerer Arbeit zu verwenden.