Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 81 
lungen nicht beiwohnen; nichts destoweniger sind sie verbunden, die uͤblichen In- 
nungsbeitcäge zu entrichten. ’ —- 
Ob diese Folgen der zuerkannten Zuchthausstrafe auch schon bei anderen 
Freiheitsstrafen, oder überhaupt als Folgen der rechtskraftigen Verurtheilung 
wegen gewisser Verbrechen ohne Rucksicht auf die Art der erkannten Strafe, 
eintreten, ist nach den anderweit hierüber bestehenden oder noch zu erlassenden 
Gesetzen zu bestimmen. 
Dauer der Freiheiksstrasen. 
Art. 10. 
Die Juchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie 
über zwanzig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre stattfinden. 
Arbeitohausstrafe soll nie über zehn Jahre dauern und nie unter zwei Mo- 
nate herabgehen. 
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Geset eine längere Dauer besonders 
zuläßt, nicht über drei Monate gehen, und kann nicht unter einen Tag herab- 
steigen. 
Ein Tag wird zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen, 
der Monat zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit ge- 
rechnet. 
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem 
Jahr Gefängniß gleichgeachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen berechtigt, eine Art der Freiheitsstrafe an der Stelle einer an- 
deren zu erkennen. 
Art. 11. 
Ist in dem gegenwärtigen Gesetzbuch eine Freiheitsstrafe allein oder neben 
anderen Freiheitsstrafen, so daß der Richter die Auswahl hat, angedroht, und 
dabei keine geringste oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben, so 
ist die Dauer der Freiheitostrafe stets innerhalb der Art. 10 geordneten Grenzen 
zu bemessen, mit der Einschränkung, daß, wenn mehrere Freiheitsstrafen neben 
einander angedroht sind, und 
1) mur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatz ihrer längsten Dauer 
versehen ist, die Freiheitsstrafen geringerer Art auch nie in einer längerm 
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