1850. 81
lungen nicht beiwohnen; nichts destoweniger sind sie verbunden, die uͤblichen In-
nungsbeitcäge zu entrichten. ’ —-
Ob diese Folgen der zuerkannten Zuchthausstrafe auch schon bei anderen
Freiheitsstrafen, oder überhaupt als Folgen der rechtskraftigen Verurtheilung
wegen gewisser Verbrechen ohne Rucksicht auf die Art der erkannten Strafe,
eintreten, ist nach den anderweit hierüber bestehenden oder noch zu erlassenden
Gesetzen zu bestimmen.
Dauer der Freiheiksstrasen.
Art. 10.
Die Juchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie
über zwanzig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre stattfinden.
Arbeitohausstrafe soll nie über zehn Jahre dauern und nie unter zwei Mo-
nate herabgehen.
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Geset eine längere Dauer besonders
zuläßt, nicht über drei Monate gehen, und kann nicht unter einen Tag herab-
steigen.
Ein Tag wird zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen,
der Monat zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit ge-
rechnet.
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem
Jahr Gefängniß gleichgeachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich be-
stimmten Fällen berechtigt, eine Art der Freiheitsstrafe an der Stelle einer an-
deren zu erkennen.
Art. 11.
Ist in dem gegenwärtigen Gesetzbuch eine Freiheitsstrafe allein oder neben
anderen Freiheitsstrafen, so daß der Richter die Auswahl hat, angedroht, und
dabei keine geringste oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben, so
ist die Dauer der Freiheitostrafe stets innerhalb der Art. 10 geordneten Grenzen
zu bemessen, mit der Einschränkung, daß, wenn mehrere Freiheitsstrafen neben
einander angedroht sind, und
1) mur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatz ihrer längsten Dauer
versehen ist, die Freiheitsstrafen geringerer Art auch nie in einer längerm
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