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der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist dieselbe nach dem vorgedachten Ver-
haͤltniß in Gefaͤngnißstrafe oder Handarbeitsstrafe zu verwandeln, wenn nicht
das Straferkenntniß bereits das Verhaͤltniß dieser letzteren Sttafen nach Art.
16 in anderer Weise bestimmt hat.
rt. 16.
Wo Geldstrafe und Gefängnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind, und
nicht schon der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer
Beseitigung der Geldstrafe eintritt, hat der Richter sich sofert in dem Strafer-
kenntniß über die Wahl der Strafart auszusprechen und dicjenige auszuwählen,
welche er in dem vorliegenden Fall mit Rücksicht auf Stand, Bildungöstufe
und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden für die zweckmäßigste hält. Nach
eben diesen Rücksichten hat er, wenn er die Geldstrafe wählt, deren Betrag
festzustellen, wobei ein Betrag von zehn Groschen bis zu drei Thalern einem
Tag Gefängniß gleich zu achten ist. An der Stelle der Gefängnißstrafe kann
nach Art. 14 auch auf Handarbeitsstrafe erkannt werden.
Bei auserwählter Geldstrafe soll der Nichter für den Fall, daß dieselbe nicht
entrichtet wird, die entsprechende Gefängniß= oder Handarbeitsstrase mit bestimmen,
wenn er nicht das im Art. 15 gedachte Verhältniß der Strafen für angemessen
erachtet. ·
Verweis.
Trt. 17.
Ein Verweis findet nicht nur da statt, wo das Gesetz desselben ausdrücklich
als Strafe gedenkt, sondern auch überall da, wo Gefängnißstrafe oder Geld-=
strafe ohne Beschränkung im niedrigsten Strafsatz gedroht sind, und das dem
zu Bestrafenden zur Last fallende Verbrechen an sich oder dessen Theilnahme da-
bei so gering ist, oder demselben so wichtige Milderungsgründe zu statten kommen,
daß jede andere Strafart unangemessen sein würde.
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle oder schrift-
lich ertheilt. Der mündliche Verweis kann durch Zuziehung der bei dem Ver-
brechen betheiligten Personen geschärft werden.