Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 853 
Confiscat ion. 
. Art. 18. 
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung bestimmten oder 
gebrauchten Werkzeuge oder Mittel, sofern sie dem Verbrecher gehoͤren oder von 
dem Eigenthümer wissentlich zu dem verbrecherischen Zweck hergeliehen wurden, 
ferner der zum Zweck der Begehung eines Verbrechens gegebene Lohn, ingleichen 
die durch die verbrecherische Thätigkeit hervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein 
Dritter darauf berechtigt ist, zu confisciren. 
Slellung unter polizeiliche Aussicht. 
Art. 19. 
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus-oder Arbeitshausstrafe ver- 
urtheilt werden, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aufsicht er- 
kannt werden, wenn sie nach Beschaffenheit des verübten Verbrecheno und nach 
ihrer Persönlichkeit für die öffentliche Sicherheit besonders gefährlich erscheinen. 
Der Richter hat die Dauer der Aufsicht in dem Straferkenntniß, und zwar 
nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger als fünf Jahre zu bestimmen. 
Der unter solche Aufsicht Gestellte kann an der Stelle seines bioherigen Wohn- 
ortes einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. 
Er darf seinen Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne Erlaubniß 
der Ortspolizeibehörde verlassen. Haussuchungen können bei ihm jederzeit vor- 
genommen werden. 
Ausweisung. 
Art. 20. 
Bei Ausländern kritt unter den Voraussezungen des Art. 19 Ausweisung 
aus dem Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Richter hat, wenn 
er darauf erkennt, deren Zeitdauer, nicht unter einem Jahr und nicht über fünf 
Jahre, bei Angehörigen nichtdeutscher Staaten nach Befinden auch auf längere 
Zeit mit auszusprechen, auch in dem Erkenntniß selbst, oder wenigstens bei dessen 
Eröffnung an den Verbrecher, auf die im Fall des Bruches der Ausweisung im 
Act. 104 geordnete Strafe zu verweisen.
	        
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