1850. 853
Confiscat ion.
. Art. 18.
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung bestimmten oder
gebrauchten Werkzeuge oder Mittel, sofern sie dem Verbrecher gehoͤren oder von
dem Eigenthümer wissentlich zu dem verbrecherischen Zweck hergeliehen wurden,
ferner der zum Zweck der Begehung eines Verbrechens gegebene Lohn, ingleichen
die durch die verbrecherische Thätigkeit hervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein
Dritter darauf berechtigt ist, zu confisciren.
Slellung unter polizeiliche Aussicht.
Art. 19.
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus-oder Arbeitshausstrafe ver-
urtheilt werden, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aufsicht er-
kannt werden, wenn sie nach Beschaffenheit des verübten Verbrecheno und nach
ihrer Persönlichkeit für die öffentliche Sicherheit besonders gefährlich erscheinen.
Der Richter hat die Dauer der Aufsicht in dem Straferkenntniß, und zwar
nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger als fünf Jahre zu bestimmen.
Der unter solche Aufsicht Gestellte kann an der Stelle seines bioherigen Wohn-
ortes einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen.
Er darf seinen Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne Erlaubniß
der Ortspolizeibehörde verlassen. Haussuchungen können bei ihm jederzeit vor-
genommen werden.
Ausweisung.
Art. 20.
Bei Ausländern kritt unter den Voraussezungen des Art. 19 Ausweisung
aus dem Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Richter hat, wenn
er darauf erkennt, deren Zeitdauer, nicht unter einem Jahr und nicht über fünf
Jahre, bei Angehörigen nichtdeutscher Staaten nach Befinden auch auf längere
Zeit mit auszusprechen, auch in dem Erkenntniß selbst, oder wenigstens bei dessen
Eröffnung an den Verbrecher, auf die im Fall des Bruches der Ausweisung im
Act. 104 geordnete Strafe zu verweisen.