Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

88 1850. 
Art. 25. - 
Hat der Verbrecher alles gethan, was von seiner Seite zur Vollendung 
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, es konnte aber an dem Gegen- 
stand, gegen welchen die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt oder 
seiner Beschaffenheit nach, das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen werden, 
so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu 
bestrafen. 
Art. 26. 
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne 
durch dußere Umstände gehindert worden zu sein (Art. 23, Nr. 1.), freiwillig 
wieder absteht, ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausführung 
des Verbrechens gethan hat, als ein besonderes Verbrechen strafbar ist. 
Hat der Thäter dagegen alles gethan, was von seiner Seite zur Vollen- 
dung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war (Art. 23. Nr. 2), und hat 
das Verbrechen dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das Eintreten 
des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolgs abgewendet hat, so soll 
ihm dies nur zur Minderung der Strafe des Versuchs gereichen, und er nach 
den im Art. 24. für den Fall des Art. 23. Nr. 4 aufgestellten Regeln be- 
straft werden. 
t. 27. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens erst 
vorbereitet, aber noch nicht angefangen wurde, unterliegen keiner Strafez aus- 
genommen., wo das Gegentheil gesetzlich besonders geordnet ist, oder die Vor- 
bereitungöhandlung schon an sich ein Verbrechen ist, welchenfalls sie in dieser 
Eigenschaft bestraft wird. 
Art. 28. 
Jede auf ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft 
beruhende Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbrechens 
soll wie ein Versuch nach den im Art. 24. für den Fall des Art. 23. unter 3. 
aufgestellten Bestimmungen bestraft werden. 
Wurde jedoch die Ausführung, ehe es zu einem Anfang derselben kam, 
freiwillig wieder aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.
	        
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