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Viertes Capitel.
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrlässigkeit.
Art. 29.
Wer sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgesetz
übertreten wird, mit Absicht bestimmt, ist als vorsützlicher Verbrecher zu bestrafen.
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingetretene Erfolg ist dem Thäter
als vorsätlich zuzurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Erfolg gerichtet warz auch
dann, wenn er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder
einen anderen Erfolg beabsichtigte; ingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner
Handlung sich bestimmt zu vergegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsver-
letzung beabsichtigte.
Die Zurechnung zum Vorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
Verbrecher seine verbrecherische Handlung irrthümlich gegen eine andere Person
oder Sache richtet, als diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich ging.
. Art. 20.
Regelmaßig sind nur vorsätzliche Uebertretungen der Strafgesete, fahrldssige
Uebertretungen dagegen nur da, wo sie durch ein Gesetz besonders mit Sorafe
bedroht sind, strafbar.
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertretungen zuzurechnen, wenn die in ihnen ent-
haltene Rechtöverlehung von dem Thäter nicht beabsichtigt wurde, aber von ihm
hätte vorhergesehen und vermieden werden können, falls er die unter den vor-
liegenden Umständen gewöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Aufmerk-
samkeit, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben würde.
Ist bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Stelle der beabsichtigten
Rechtsverlehung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der be-
absichtigten noch eine nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht beabsich-
tigt gewesene Verlehung nur zur Fahrléssigkeit zugerechnet werden.
Fünftes Capitel.
Von der Thellnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und der
Begünstigung.
Gleiche Theilnahme an nerbrtcheris6 Handlungen.
Art. 3
Haben mehrere Personen an einer —i Hoandlung, sie sei ein
Fürftl. Schw. Rudolst. Gesesammlung I I.