20 185 0.
vollendetes Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese
Theilnahme geschah
1) in Folge einer vorausgegangenen auödrücklichen Verabredung oder still-
schweigenden Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des
Verbrechens gerichtet war, und bestand
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mit-
wirkten, oder doch bei der Ausführung gegenwärtig waren, oder auch nur
vor der Ausführung Beihülfe geleistet haben
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Hordung als gleichem Theil-
nehmer ganz zuzurechnen.
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegenstan-
de5 des Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer der volle
Betrag dieses Werthes zu Grunde gelegt werden.
Außerdem ist die Strafe der mehreren gleichen Theilnehmer nach ihrer grö-
heren oder geringeren Mitwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Hand-
lung und nach den sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in
gleicher Maße oder in verschiedenen Abstufungen für die Einzelnen, innerhalb der
gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen.
Art. 32.
Hawlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen läßt,
können den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechuzt werden, wenn
sie nach den vorhandenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verab-
redung oder Uebereinkunft begriffen angesehen werden können. Sie sind nur bei
der Bestrafung dessen, der sie sich zu Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen.
Wirken mehrere Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung
mit, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als
gleiche Theilnehmer, sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es trifft
einen jeden nur die durch seine eigene Thätigkeit verwirkte Strafe.
Verleitung.
Art. 34.
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Verspre-
chen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benutzung eines