Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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vollendetes Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese 
Theilnahme geschah 
1) in Folge einer vorausgegangenen auödrücklichen Verabredung oder still- 
schweigenden Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des 
Verbrechens gerichtet war, und bestand 
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mit- 
wirkten, oder doch bei der Ausführung gegenwärtig waren, oder auch nur 
vor der Ausführung Beihülfe geleistet haben 
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Hordung als gleichem Theil- 
nehmer ganz zuzurechnen. 
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegenstan- 
de5 des Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer der volle 
Betrag dieses Werthes zu Grunde gelegt werden. 
Außerdem ist die Strafe der mehreren gleichen Theilnehmer nach ihrer grö- 
heren oder geringeren Mitwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Hand- 
lung und nach den sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in 
gleicher Maße oder in verschiedenen Abstufungen für die Einzelnen, innerhalb der 
gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen. 
Art. 32. 
Hawlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen läßt, 
können den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechuzt werden, wenn 
sie nach den vorhandenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verab- 
redung oder Uebereinkunft begriffen angesehen werden können. Sie sind nur bei 
der Bestrafung dessen, der sie sich zu Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen. 
Wirken mehrere Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung 
mit, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als 
gleiche Theilnehmer, sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es trifft 
einen jeden nur die durch seine eigene Thätigkeit verwirkte Strafe. 
Verleitung. 
Art. 34. 
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Verspre- 
chen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benutzung eines
	        
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