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Irrthums oder einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu einer
strafbaren Handlung bestimmt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekommen ist,
als gleicher Theilnehmer an derselben zu bestrafen.
Ec ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendeke
Mittel und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben
den Umständen nach, als nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen
werden können.
Ist es nicht zur Ausführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn
der Andere auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften
im Art. 28 ein; außerdem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung beson-
ders mit Strafe bedroht ist. Ist eine Verleitung zu einem Verbrechen als selbst-
ständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der Versuch derselben nach Artt. 23 f.
zu bestrafen.
Ungleich'e Theilnahme.
. 36.
Wer an der Ausfuͤhrung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei Weise
Theil genommen hat, aber dieselbe
1) mit Anderen ausdruͤcklich verabredet hatte, oder uͤber deren Veruͤbung mit
Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig
zurückgetreten istz oder auch
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben
Rathh und Anschlag gegeben; oder
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der
That Beihülfe zu demselben geleistet hat,
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Straff nicht
über zwei Drittheile der gesehlichen Strafe des Hauptverbrechens, und weon
diese in lebenslänglicher Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zucht-
haus gehen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht an die für das
Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden.
Begünstigung.
- rt. 36.
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch
Vehhehlung seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet., oder
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