Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 91 
Irrthums oder einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu einer 
strafbaren Handlung bestimmt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekommen ist, 
als gleicher Theilnehmer an derselben zu bestrafen. 
Ec ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendeke 
Mittel und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben 
den Umständen nach, als nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen 
werden können. 
Ist es nicht zur Ausführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn 
der Andere auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften 
im Art. 28 ein; außerdem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung beson- 
ders mit Strafe bedroht ist. Ist eine Verleitung zu einem Verbrechen als selbst- 
ständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der Versuch derselben nach Artt. 23 f. 
zu bestrafen. 
Ungleich'e Theilnahme. 
. 36. 
Wer an der Ausfuͤhrung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei Weise 
Theil genommen hat, aber dieselbe 
1) mit Anderen ausdruͤcklich verabredet hatte, oder uͤber deren Veruͤbung mit 
Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig 
zurückgetreten istz oder auch 
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben 
Rathh und Anschlag gegeben; oder 
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der 
That Beihülfe zu demselben geleistet hat, 
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Straff nicht 
über zwei Drittheile der gesehlichen Strafe des Hauptverbrechens, und weon 
diese in lebenslänglicher Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zucht- 
haus gehen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht an die für das 
Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden. 
Begünstigung. 
- rt. 36. 
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch 
Vehhehlung seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet., oder 
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