1850. 93
geeigneten Behörde unterläßt, ist als Begünstiger des Verbrechens mit Gefäng-
niß bis zu sechs Monaten oder verhältnißmaßiger Geldstrafe, und wenn er die
Anzeige um seines eigenen Vortheils willen unterlassen hat, nur mit Gefängniß
bis zu der angegebenen Höhe zu bestrafen;-vorbehdltlich der für Personen, welche
überhaupt von Amtswegen zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, und
für einzelne Füalle noch besonders bestehenden Vorschriften.
Art. 30. ,
Wer von dem Vorhaben eines Anderen, einen Hochverrath, Staatsverrath
im Kriege, Aufruhr, Mord, eine Körperverletzung unter den Art. 131 unter 1.
angegebenen Verhälknissen, eine Nothzucht, einen Raub, Diebstahl mit Waffen,
eine Brandstiftung oder andere gemeingefährliche Handlungen (Arkt. 108 f.) zu
begehen, oder falsches Metall= oder Papiergeld oder Staatscreditpapiere zu ver-
fertigen, durch eigene Wahrnehmungen oder auf sonst glaubhafte Weise Kennt-
niß erlangt, und die Ausführung eines solchen Verbrechens, soweit es ohne Ge-
fahr für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (Art. 37) geschehen kann, nicht
zu verhindern sucht, wo ihm dies durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder
Warmung der durch das Verbrechen bedrohten Person, oder durch Anwendung
anderer Mittel möglich war, soll als Begünstiger, wie im Art. 38 bestimmt ist,
bestraft werden; vorbehältlich der besonderen Bestimmungen bei dem Hochver-
rath in Art.
Eine zünch Bestrafung soll bei der Unterlassung der Verhinderung anderer
Verbrechen eintreten, wenn die Verhinderung wegen eines eigenen unmittelbaren
oder mittelbaren Vortheils unterbleibt. Auch außer diesem Fall bleibt die Un-
terlassung, sofern sie in andere Verbrechen übergeht, insbesondere bei Personen,
welche von Amtswegen zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, nach den
Bestimmungen über diese anderen Verbrechen strafbar.
Art. 10.
Sofern in den Fällen der Arkt. 38 und 39 eine Anzeige bei der Obrigkeit,
oder eine Warnung des durch das Verbrechen Bedrohten, ein Einschreiten gegen
die Person des Verbrechers nach sich ziehen könnte, soll an Angehörigen des
Verbrechers (Art. 37) die bloße Unterlassung der Anzeige oder Warnung nicht
bestraft werden, vorausgesetzt, daß sie nicht wegen einer dabei verletzten Amts-
pflicht zu bestrafen sind. Standen ihnen aber im Fall des Art. 39 Mittel zur