Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. ob 
Act. 43. 
Bedarf es zur Beurtheilung der Strafbarkeit eines Verbrechens der Er- 
mittelung des Werthes einer Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur 
Zeit der Verübung des Verbrechens zu berücksichtigen, und dieser Werth, wenn 
die Sache in unverändertem Zustand vorhanden, Gerichtswegen, nöthigen Falls 
durch Sachverständige auszumitteln. Ist die Sache aber nicht mehr, oder nicht 
in unverändertem Zustand vorhanden, so kann der Richter den Eigenthümer der 
Sache, oder denjenigen, dem sie zur Verwahrung oder Beaufsichtigung anver- 
traut war, den Werth angeben oder schätzen, und mittelst Eides oder an Eides- 
statt versichern lassen, daß die Angabe oder Schätzung seiner Ueberzeugung ge- 
maͤß sei. 
Wo es sich um Ermiktelung eines zugefügten Vermögensnachtheils handelt, 
der nicht in der Entziehung einer Sache besteht, soll gleichfalls Ermittelung 
durch Sachverständige und aushülfsweise durch Eid des Beschadigten oder dessen 
Versicherung an Eidesstatt eintreten. 
Ist in den vorgedachten Fällen eine Ermittelung auf die eine oder andere 
Art nicht herzustellen, so tritt das freie, die vorliegenden Umstände berücksich- 
tigende Ermessen des Richters ein, mie der Beschränkung, daß derselbe keine 
Strafe erkennen kann, welche über die Hälfte derjenigen Strafe hinaus geht, 
die bei Annahme des höchsten Werths= oder Schadensbetrags meglicher Weise 
hatte erkannt werden können. 
Zumessung der Strasen nach den Verhältnissen des Verbrechers. 
" Art. H. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erhoͤht sich oder vermindert sich nach 
der Boͤsartigkeit und Staͤrke des auf die Hervorbringung des Verbrechens ge- 
richteten Willens des Verbrechers, insbesondere 
1) vach der Einsicht desselben in den Umfang der Gefährlichkeit und die Größe 
der Strafwürdigkeit seiner Handlung, 
2) nach der größeren oder geringeren Freiheit seines Willens, so daß es ihm 
zur Strafminderung gereicht, wenn er in einer besondero aufgeregten und 
an sich zu entschuldigenden Gemüthobewegung gehandelt hat, 
a) nach der Veranlassung zu dem Verbrechen, indem die Strafbarkeit sich 
erhöht, je geringfügiger die Veranlassung war und je mehr der Ver-
	        
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