Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 97 
Begnadigung eine geringere Strafe verbuͤßt, so soll, wenn er sich des naͤmlichen 
oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das Gesetz nicht 
schon ohnedies für einen solchen Rückfall eine besondere Strafe verordnet, die ihn 
ansonst treffende Strafe nach Ermessen des Richters nicht nur innerhalb des anzu- 
wendenden gesetzlichen Strafsatzes durch Auswahl einer höheren Strafart oder 
längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der Strafdauer, selbst über das für 
das ftagice Verbrechen gesetzlich bestimmte höchste Maß hinaus, erhöht werden 
könne 
Te Erhöhung soll jedoch höchstend bis zur Verdoppelung derjenigen Strafe, 
welche ohne Rücksicht auf den Rückfall stattfinden würde, steigen, wobei der Richter 
bei Auswahl einer höheren Strafart das in dem Schlußsatz des Art. 10 bestimmte 
wechselseitige Verhältniß der Freiheitéstrafen zu berücksichtigen hat. Bei Arbeitks- 
haus= oder Zuchthausstrafe soll die Erhöhung auch nie über die in dem Art. 10 ge- 
ordnete längste Dauer dieser Freiheitostrafen hinausgehen. 
Das Ermessen des Richters hat bei der Straferhöhung die Zahl und Größe 
der schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen, und die bänge oder Kürze 
des Zeitraums zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten. 
Ist der Verbrecher bereits früher wegen Rückfalls mit erhöhter Strafe belegt 
worden, so ist der Richter ermachtigt, der jetzt wegen Rückfalls zuerkennenden Strafe 
noch eine Schärfung (Art. 12) beizufügen. 
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher wegen 
ungleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat. 
Art. 47. 
Von den in dem besonderen Theil dieses Gesehhbbuches anfgeführten Verbrechen 
sind nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als gleichartig mit 
einander zu betrachten: 
1) unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehn Jahren, mit Personen 
im bewußtlosen Zustand, und Nothzucht; 
2) Raub und die Arkt. 155 und 156 erwähnte Erpressung; 
3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Fälschung auo Gewinnsucht, und die 
Art. 157 gedachte Erpressung; 
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere. 
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme ffnd jederzeit als *r*-“ mit 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzs. Xl.
	        
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