1850. 97
Begnadigung eine geringere Strafe verbuͤßt, so soll, wenn er sich des naͤmlichen
oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das Gesetz nicht
schon ohnedies für einen solchen Rückfall eine besondere Strafe verordnet, die ihn
ansonst treffende Strafe nach Ermessen des Richters nicht nur innerhalb des anzu-
wendenden gesetzlichen Strafsatzes durch Auswahl einer höheren Strafart oder
längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der Strafdauer, selbst über das für
das ftagice Verbrechen gesetzlich bestimmte höchste Maß hinaus, erhöht werden
könne
Te Erhöhung soll jedoch höchstend bis zur Verdoppelung derjenigen Strafe,
welche ohne Rücksicht auf den Rückfall stattfinden würde, steigen, wobei der Richter
bei Auswahl einer höheren Strafart das in dem Schlußsatz des Art. 10 bestimmte
wechselseitige Verhältniß der Freiheitéstrafen zu berücksichtigen hat. Bei Arbeitks-
haus= oder Zuchthausstrafe soll die Erhöhung auch nie über die in dem Art. 10 ge-
ordnete längste Dauer dieser Freiheitostrafen hinausgehen.
Das Ermessen des Richters hat bei der Straferhöhung die Zahl und Größe
der schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen, und die bänge oder Kürze
des Zeitraums zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten.
Ist der Verbrecher bereits früher wegen Rückfalls mit erhöhter Strafe belegt
worden, so ist der Richter ermachtigt, der jetzt wegen Rückfalls zuerkennenden Strafe
noch eine Schärfung (Art. 12) beizufügen.
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher wegen
ungleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat.
Art. 47.
Von den in dem besonderen Theil dieses Gesehhbbuches anfgeführten Verbrechen
sind nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als gleichartig mit
einander zu betrachten:
1) unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehn Jahren, mit Personen
im bewußtlosen Zustand, und Nothzucht;
2) Raub und die Arkt. 155 und 156 erwähnte Erpressung;
3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Fälschung auo Gewinnsucht, und die
Art. 157 gedachte Erpressung;
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere.
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme ffnd jederzeit als *r*-“ mit
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzs. Xl.