Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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dem Verbrechen selbst zu betrachten, niche aber Begünstigung und unterlassene An- 
zeige oder Verhindecung des Verbre 
Vorsäbliche und fahrlässige eenehe sind nicht gleicharkig. 
Benehmen nach der That und aincbeonbere Ersatz bei erbrechen gegen 
o Eigenthum. 
Art. 48. 
Innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll es einem Verbrecher zur Straf- 
minderung gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigk, daß keine Verdor- 
benheit des Willens vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Gericht als den Schuldi- 
gen angiebt, oder zu Anfang der Untersuchung und ohne noch überführt zu sein, 
seine Schuld bekannt hat, ingleichen wenn er selbst die schadlichen Folgen des Ver- 
brechens zu verhindern, oder schon verursachten Schaden zu ersehen bemüht war, 
oder wirklich ganz oder kheilweise Ersatz geleistet hat, sei dies auch erst nach einge- 
leiteter Untersuchung geschehen. 
Art. 49. 
Wenn bei Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht, ins- 
besondere bei.Diebstahl, Veruntceuung und Betrug, der Verbrecher aus eigenem 
freien Antrieb und ehe ein Anfordern des Beschadigten, oder ein Einschreiten einer 
richterlichen oder Polizeibehörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattge- 
funden hat, dem Beschädigten vollständigen Ersatz durch Zurückgabe oder aus be- 
reiten Mitteln leistet, soll derselbe mit Strafe verschont und nur zur Abstattung 
der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. Dies soll bei Veruntreuungen 
und bei dem Betrug zur Eingehung von Verträgen auch dann gelten, wenn der 
Verbrecher zwar nicht aus freiem Antrieb, aber doch auf Anfordern des Beschä- 
digten, sogleich aus bereiten Mitteln vellstndigen Ersatz leistet, bevor eine Behörde 
gegen ihn eingeschritten ist. 
Nur wenn die Diebstähle, Veruntreuungen und Betrügereien ausgezeichnet 
sind, soll der gedachte Ersatz nicht Straflosigkeit, aber doch eine Herabsetzung der 
den Verbrecher außerdem treffenden Strafe zur Folge haben. Dabei soll jedoch 
nicht die Strafart, sondern nur die Dauer der Strafe, und zwar soweit es die Vor- 
schriften des Art. 10 über das niedrigste Maß der Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe 
verstatten, hoͤchstens bis zu einem Drittheil der außerdem eintretenden Strafe
	        
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