Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

100 1850. 
Art. 53. 
Hat sich jedoch jemand mehrerer der im Art. 47 unter Rr. 3 aufgeführten Ver- 
brechen gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und sind diese Verbrechen nach glei- 
chen, mit Rücksicht auf den Betcag des Verbrechens abgestuften, Strafsätzen zu 
beurtheilen, so ist der Betrag der mehreren Verbrechen zusammenzurechnen und der 
Verbrecher nach dem für diesen Gesammtbetrag geltenden Strafsatz zu beurtheilen. 
Ueber die Ermittelung des Betrags entscheiden die Vorschriften in Art. 13. 
Richtet sich die Strafe der mehreren Verbrechen der gedachten Art zwar auch 
nach dem Betrag, sie ist aber bei den einzelnen Verbrechen durch das Geseh nach 
verschiedenen Regeln abgemessen, so ist bei Bestimmung der Strafe jedes Verbre- 
chen für sich zu beurtheilen; es kann jedoch für dieselben zusammen genommen nie- 
mals eine höhere Straft erkannt werden, als auszusprechen sein würde, wenn die 
sämmtlichen Verbrechen der schwereren Art angehörten und ihr Betrag zusammen 
gerechnet werden mußte. 
Was in diesem Artikel von den Verbrechen bestimme ist, gilt auch, wenn Ver- 
suche dieser Verbrechen, nicht aber, wenn vollführte und versuchte solche Verbrechen 
zusammentreffen. 
Zusammentressen von Strasen. 
Art. 51. 
Ist ein Verbrecher wegen eines oder mehrerer Verbrechen mit lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf andere von ihm begangene Verbrechen weiter 
keine Rücksicht zu nehmen. 
Art. 55. 
Sind zeitliche Freiheitsstrafen verschiedener Art von einem Verbrecher verwirkt, 
so sellen die Strafen geringerer Art, nach dem in dem Schlußsat des Art. 10 auf- 
gestellten Maßstab in die höchste Strafart verwandelt werden, welche von dem Ver- 
brecher mitverwirkt worden ist. Dabei ist jedoch das höchste Maß der Arbeitshaus- 
und zeitlichen Zuchthausstrafe nach Art. 10 einzuhalten, und die etwa überschießende 
Zeit ist gänzlich in Wegfall zu bringen, nach Befinden jedoch an ihrer Stelle auf 
eine Schärfung zu erkennen (Art. 12). 
Die in Folge der Verwandlung sich ergebende Gesammtdauer der höheren 
Strafart ist nur nach Jahren und Monaten zu erkennen, und eine überschießende 
Zeit unter einem Moyat unberücksichtigt zu lassen, ausgenommen wenn die Ge-
	        
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