Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

102 1850. 
Personen, welche zur Zeit des von ihnen begangenen Verbrechens noch nicht das 
achtzehnte Jahr vollendet haben. Es soll bei 
werden, statt dieser eine Freiheitsstrafe geringerer Art eintreten. und überhaupt der 
Richter nach seinem Ermessen befugt sein, auf eine geringere Serafart und Straf- 
dauer herunterzugehen, als gesetzlich angedroht ist, und dabei nach Befinden auf 
Schärfungen (Art. 12) zu erkennen. 
Der Richter hat bei seinem Ermessen hauptsächlich zu berücksichtigen, ob nach 
Beschaffenheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen hinzutretenden Um- 
stände, dem Verbrecher meht jugendlicher Leichtsinn als Bosheit und Ueberlegung 
zur Last fällt. 
Milderung wegen Versandeoe wüch- 
Art. 5 
Bei Personen, denen zwar kein bölliger Mangel des Vernunftgebrauches, aber 
doch ein so h st, daß die Anwendung der 
in dem Gesetz gedrohten Strafe im Misverhaltniß mit ihrer Verschuldung stehen 
würde, ingleichen bei Personen, welche an einer theilweisen Seelenkrankheit leiden, 
die mit dem in Frage stehenden Verbrechen nicht in Zusammenhang steht, ist der 
Richter ermachtigt, nach Befinden unter die gesetzliche Strafart und Strafdauer 
herabzugehen. . 
Einflußunverschuldete-Haft- 
Art. 60. 
Bei einer rechtswidrig verhaͤngten, oder ohne alle Schuld des Verbrechers 
verlaͤngerten Untersuchungshaft ist der Richter befugt, verwirkte zeitliche Freiheits-· 
oder Geldstrafen verhaͤltnißmaͤßig und dann selbst unter das gesetzliche niedrigste 
Maß, jedoch ohne die Strafart zu verändern, herunter zu setzen, auch die Unter- 
suchungshaft statt einer verwirkten Freiheits= bder Geldstrafe dem Schuldigen als 
Strafe anzurechnen. 
Siebentes Capitel. 
Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschliesten oder tilgen. 
Ausschließung der Strafbarkeik. 
1. Bei Zinbem. 
Art. 61. 
Wer das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat, kann wegen einer durch ein
	        
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