Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

104 1850. 
gruͤnde zur That und der Zwecke, welche der Thaͤter erreichen wollte, schließen die 
Strafbarkeit der Handlung nicht aus. 
4. Bei mengelnder Sreihcit. 
Art. 01. 
Wer zu einer gesehwidrigen Handlung durch unabwendbare körperliche Ge- 
walt genöthigt wird, oder durch Drehungen, welche mit einer gegenwärtigen unab- 
wendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden 
sind oder doch eine begründete Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos. 
ö. In Uolbfällen. 
65 
t. 65. 
Wer eine gesetzwidrige Handlung begeht zur Rettung seiner selbst oder seiner 
Angehörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für beib oder 
Leben, welche die Folge eines auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothstandes 
ist, bleibt straflos. 
Nothwehr. 
Art. 60. 
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhaft drohenden oder bereits 
begonnenen gewaltthötigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre 
oder das Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein Besitzthum zu 
schützen, Jemand tödtet, körperlich verleht oder ihm sonst Schaden zufügt, ist 
straflos, wenn die Art der Vertheidigung im gehörigen Verhältniß zu der abzuwen- 
denden Gefahr steht und nicht Zeit und Gelegenheit zu anderen ihm niche unbekann- 
ten Mitteln vorhanden war, wodurch die Absicht des Angreifenden auf eine für die- 
sen unschädlichere Weise vereitelt werden konnte. 
unter denselben Voraussetzungen sind diejenigen straflos, welche bei Ausrich- 
tung ihrer Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei Ergrei- 
fung auffrischer That betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher, bei 
Verfolgung mit den geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender Räuber oder 
Diebe, und bei Vertreibung der in ein Besitzthum widerrechtlich Eingedrungenen, 
gewaltsamen Widerstand finden und zu Bewältigung dieses Widerstandes den 
Widerstehenden tödten, körperlich verletzen oder ihm sonst Schaden zufügen.
	        
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