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gruͤnde zur That und der Zwecke, welche der Thaͤter erreichen wollte, schließen die
Strafbarkeit der Handlung nicht aus.
4. Bei mengelnder Sreihcit.
Art. 01.
Wer zu einer gesehwidrigen Handlung durch unabwendbare körperliche Ge-
walt genöthigt wird, oder durch Drehungen, welche mit einer gegenwärtigen unab-
wendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden
sind oder doch eine begründete Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos.
ö. In Uolbfällen.
65
t. 65.
Wer eine gesetzwidrige Handlung begeht zur Rettung seiner selbst oder seiner
Angehörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für beib oder
Leben, welche die Folge eines auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothstandes
ist, bleibt straflos.
Nothwehr.
Art. 60.
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhaft drohenden oder bereits
begonnenen gewaltthötigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre
oder das Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein Besitzthum zu
schützen, Jemand tödtet, körperlich verleht oder ihm sonst Schaden zufügt, ist
straflos, wenn die Art der Vertheidigung im gehörigen Verhältniß zu der abzuwen-
denden Gefahr steht und nicht Zeit und Gelegenheit zu anderen ihm niche unbekann-
ten Mitteln vorhanden war, wodurch die Absicht des Angreifenden auf eine für die-
sen unschädlichere Weise vereitelt werden konnte.
unter denselben Voraussetzungen sind diejenigen straflos, welche bei Ausrich-
tung ihrer Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei Ergrei-
fung auffrischer That betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher, bei
Verfolgung mit den geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender Räuber oder
Diebe, und bei Vertreibung der in ein Besitzthum widerrechtlich Eingedrungenen,
gewaltsamen Widerstand finden und zu Bewältigung dieses Widerstandes den
Widerstehenden tödten, körperlich verletzen oder ihm sonst Schaden zufügen.