Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 105 
Art. 67. 
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, ist mit geringerer 
Strafe, als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der 
Vertheidigung zur Folge haben würde, zu belegen. Der Richter hat unter Berück- 
sichtigung der Größe der Verlehung, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen, 
der Persönlichkeit desselben und des Angreifenden, und der sonst obwaltenden Um- 
stände, die Strafe nach seinem Ermessen zu bestimmen, ohne rücksichtlich der Straf- 
art und Strafgröße durch einen geringsten Sat beschränkt zu sein. 
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmittels eine größere Ver- 
letzung bewirkt, als der Angegriffene beabsichtigte und den Umstanden nach zur 
Abwehrung des Angriffs erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten. 
Dasselbe findet statt, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der Ange- 
griffene im Zustand geminderter Besonnenheit, aus Ueberraschung, Furcht oder 
Schrecken, die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschritten hat. 
Erlöschen der Strafbarkeit. 
1. Durch den Tod deo Verdrechero. 
Art. 68. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht mit dem Tod des Verbrechers. 
Bereits bei seinem Leben ergangene Erkennenisse auf Geldstrafe, Confiöcation 
und Untersuchungskosten si sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder gegen seinen 
Nachlaß in Wirksamkeit zu sehen. 
2. Durch Uiederschlagung der Untersuchung, Begnadigung und erlittene Strafe. 
Art. 09, 
Wer Niederschl der Untersuch der Begnadigung wegen eines Verbre- 
chens erlangt, oder die wegen desselben erkannte Strafeerlitten hat, kann wegen des 
ndmlichen Verbrechens nicht wieder zu Untersuchung und Strafe gezogen werden- 
Inwiefern die Freisprechung von einer Anklage eine weitere Untersuchung und 
Bestrafung beseitigt, bestimmt Art. 254 der Strafprozeßordnung. 
3. Durch Jurücknahme einco Antrago auf Destrasimg. 
Art. 70. 
Bei Verbrechen, welche nicht von Amtswegentdurch die StaatSanwaltschaft, 
sondern nur auf Antrag eines dabei Betheiligten verfolgt werden, fällt die Bestra- 
Fürfu. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung II. 16
	        
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