Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 109 
Art. 70. 
Haben mehrere Personen die Art und Zeit der Ausführung eines Hochverraths 
verabredet, ohne daß es zu dem Anfang derselben gekommen ist, so sind sie wegen 
Verschwörung, die Anstifter mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren, die übrigen Theil- 
nehmer bis zu zehn Jahren zu belegen. 
War die hochverrätherische Absicht gegen das Leben des Staatsoberhaupts 
gerichtet, so kann auf zeitliches JZuchthaus bis zum höchsten Maß oder auch auf 
lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden. 
Art. 80. 
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverraths be- 
geht, insbesondere öffentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu hochverräthe- 
rischen Handlungen auffordert, zu hochverrätherischen Handlungen aufreizende 
Schriften verbreitet, hochverrätherische Pläne Anderen mittheilt, Versammlungen 
zu hochverrätherischen Zwecken halt oder daran Theil nimmt, Mannschaften zu 
diesen Zwecken anwirbt oder in den Waffen übt, Waffen oder andere Angriffomittel. 
zu gleichen Zwecken anschafft, austheilt, annimmt oder sonst bereit halt, soll mit 
Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu vier 
Jahren bestraft werden. 
Art. 81. 
Theilnehmer an einer Verschwörung (Art. 79) oder an vorbereitenden Hand- 
lungen (Art. 80), welche davon freiwillig so zeitig Anzeige machen, daß der Aus- 
führung der hochverrätherischen Unternehmung noch vorgebeugt werden kann, sollen 
mit Strafe verschont werden; ausgenommen, wenn sie als Anstifter erscheinen, 
welchenfalls die Anzeige nur zur Minderung der Strafe, nach Befinden aber selbst 
zu deren Herabsetzung unter den sonst gesetzlich geordneten geringsten Strafsatz ge- 
reichen soll. « 
· Art. 82. 
Ein Inlaͤnder oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender, oder in Diensten 
des inlaͤndischen Staats stehender Auslaͤnder, der von einer beabsichtigten hochver- 
rätherischen Unternehmung eines Einzelnen, oder einer deshalb eingegangenen Ver- 
bindung Mehrerer, gleichviel ob vorbereitende Handlungen bereito vorgenommen 
wurden oder nicht, durch eigene Wahrnehmungen oder, auf sonst glaubhafte Weise 
Kenntnißerlangt hat, und nicht mit möglichster Beschleunigung bei der Obrigkeit da-
	        
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