Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

110 1850. 
von Anzeige macht, soll mit Gefüngniß bie zu zwei Jahren bestraft werden, vorbe- 
hältlich der im Art. 40 geordneten Einschränkung. 
Staatsverrath. 
Art. 83. 
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender oder in Diensten 
des inlaͤndischen Staates stehender Auslaͤnder, welcher eine auswaͤrtige Staatsre- 
gierung zum Krieg wider den inlaͤndischen Staat oder das deutsche Reich auffordert, 
oder Einverständnisse unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach 
ausgebrochenem Krieg freiwillig im feindlichen Heere Kriegsdienste nimmt, und die 
Waffen gegen den inländischen Staat oder dessen Verbündete getragen hat, oder 
auf andere Weise die feindliche Mache in ihren Unternehmungen gegen den inländi- 
schen Staat und die Truppen desselben oder seiner Verbündeten unterstätzt, ist mit 
Arbeitshaus, oder zeitlicher Zuchthausstrafe zu belegen. 
Art. 81. 
Wenn die in dem vorigen Artikel genannten Personen, außer dem Fall eines 
Kriegs, sich zur Begünstigung einer fremden Macht Handlungen zu Schulden kom- 
meen lassen, wodurch der inla#ndische Staat oder das deutsche Reich benachtheiligt 
werden, oder wenn sie in einer öffentlichen oder Privatangelegenheit eine fremde 
Macht zu einer den Staat gefährdenden Einmischung auffordern, so sind sie mit 
Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren zu belegen. 
Wied jedoch dieses Verbrechen durch an eine fremde Regierung geschehene 
Mittheilung von Regierungödepeschen, Urkunden oder Staakögeheimnissen, welche 
sich auf die politischen oder rechtlichen Verhältnisse des Staats beziehen, begangen, 
oder durch Vernichtung, Unterdrückung oder Verfälschung von Urkunden oder 
anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staats zu Gunsten einer 
fremden Regierung, oder durch bödliche zum Nachtheil des Seaats gereichende Füh- 
rung aufgetragener Staatsgeschäfte mit fremden Regierungen, so soll Arbeitshaus- 
strafe oder Zuchthausstrafe bis zu ache Jahren eintreten. 
Staatsgefährliche Handlungen. 
Art. 85. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der 
Sctaatögesetze oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.