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zu hemmen oder unwirksam zu machen, oder welche überhaupt von der Staatsregie-
rung als ordnungswidrig verboten sind, wird mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jah=
ren oder mit Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren belegt.
Art. 86.
Die wissentliche Verbreitung von Schriften, welche zur Hemmung der Voll-
streckung der Staatögesetze oder der Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der
Staateregierung aufreizen, ingleichen aufreizende Aeußerungen zu diesem Zweck,
sollen mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
rt. 87.
Wer wissentlich falsche, für den Staat nachtheilige oder für die öffentliche Si-
cherheit beunruhigende Nachrichten verbreitet, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
Art. 88.
Die Verleitung einer Militairperson zur Desertion wird mit Gefängnißstrafe
von sechs Wochen bis zu einem Jahr, die Begünstigung einer Deserkion mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten geahndet.
Die Verleitung einer Militairperson zum Ungehorsam gegen die Befehle ihrer
Vorgesetzten ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die öffentliche,
mündliche oder schriftliche Aufforderung hierzu ist, wenn dieselbe ohne Erfolg blieb,
mit Gefängniß bis zu acht Monaten zu belegen.
Zweites Capitel.
Von Beleldigung der Person des Staatsoberhaupts, seiner
Familie und ähnlichen Beleidigungen.
Majestätoverbrechen.
· Art.89.
WersichgegendtePerfondeöStaatsoberhauptdemevenBestimmungendri-
Art. 131 Nr. 4 und 5. unterliegende Körperverletzung zu Schulden kommen läßt,
ingleichen wer dieselbe thaͤtlich beleidigt, ist mit rchihet Juchthausstrafe zu bestrafen.
Art.
Wer das Staatsoberhaupt umneblin mie Thätlichkeiten oder körperlichen
Verletzungen bedroht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.