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Ist die obrigkeitliche Anordnung gesetzwidtig, so ist dies ein Grund zur Straf-
minderung, und wenn die Gesetzwidrigkeit darin besteht, daß gesetzliche Formen bei
der Anordnung nicht beobachtet sind, soll der sich Widersetzende mit Strafe verschont
werden. Ging er bei der Widersetzung weiter, als zur Abwendung der Vollziehung
der obrigkeitlichen Anordnung erforderlich war, so sind die Vorschriften des Art. 62
zur Anwendung zu bringen.
Art. 101.
Wenn jemand gegen öffentliche Behörden oder Beamte Drohungen ausstößt,
um sie zu amtlichen Verfügungen zu nöthigen oder von solchen abzuhalten, soll auf
Gefängniß von drei Wochen bis zu Arbeitshaus von vier Jahren erkannt werden.
Wurden Thatlichkeiten zu diesem Zweck angewendet, so tritt Arbeitshausstrafe
oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein.
Art. 102.
Die Verletzung oder Vernichtung der von einer öffentlichen Behörde angelegten
amtlichen Verschlußmittel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegenstandes, oder
der von solchen Behörden erlassenen und an öffentlichen Orten auöhängenden oder
angeschlagenen Bekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder,
im Fall die Gefängnißstrafe die Dauer von sechos Wochen nicht übersteigt, mit ver-
hältnißmaßiger Geldbuße zu ahnden.
Bruch der Stellung unter polizeiliche Aussicht.
Art. 103.
Wer durchrichterliches Erkenntniß unter polizeiliche Aufsicht gestellt ist (Art. 19)
und seinen Wohnort oder Aufenthaltsort über Nacht ohne Erlaubniß der Orts-
polizeibehörde verläßt, wird mit Gefängniß bestraft.
Bruch der Auswessung.
, Art. 104.
Wer durch richterliched Erkenntniß aus dem Lande ausgewiesen ist (Art. 20)
und dahin ohne polizeiliche Erlaubniß zurückkehrt, hat Gefängniß oder Arbeitshaus-
strafe bis zu zwei Jahren zu erleiden.