1850. 117
rücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Verfügung zu vereiteln,
oder um wegen einer Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese
in der Ausübung ihrer Befugnisse zu hindern, und die Zusammenrottung geschieht
in solcher Anzahl und unter solchen Umständen, daß zur Erhaltung der öffenklichen
Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend
gewesen sind, oder bei ihrer Anwendung voraussichtlich nicht zureichend gewesen
wären, so sind die Anstifter und Anführer mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu
sechs Jahren, die Theilnehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit Arbeits-
hausstrafe bis zu drei Jahren, und die übrigen Theilnehmer mit Gefängnißstrafe
bis zu einem Jahr zu belegen.
Wurde dabei Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die An-
stifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier bis bchnichrigct Zuchthaus, und
gegen die übrigen Theilnehmer zwei= bis vierjähriges Zuchthaus ei
Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Vehoͤrden nch- entfernt haben,
werden mit Gefängnißstrafe bestrafte.
Art. 112.
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhr auf Aufferderung oder Abmah=
nen der öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut, bevor
an Personen oder Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Anstifter, Anführer
und bewaffneten Theilnehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem
Jahr oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren. Andere Theilnehmer sollen mit
Strafe verschont werden.
Sim die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem Auf-
ruhr zurückgetreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. Andere Theil-
nehmer bleiben straflos.
Art. 113.
Wer mündlich vor einer versammelten Volksmenge, oder schriftlich durch öffent-
liche Anschlage oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schriften, oder auf irgend
eine andere Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung gegen die Obrig-
keit, welche nicht zum Ausbruch gekommen st, aufgefordert hat, ist mit Gefängnif-
strafe von vier Monaten bis zu einem Jahr oder mit Arbeikshausstrafe bis zu zwei
Jahren zu belegen.