Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

120 1850. 
, Art. 120. 
Ist der Thaͤter durch das ausdruͤckliche und ernstliche Verlangen des Getoͤdte- 
ten zu der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Arbeitöhaus bio zu vier Jahren, 
und wenn die Tödtung auf solches Verlangen einer todtkranken oder tödtlich ver- 
wundeten Person geschehen ist, auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei 
Jahren zu erkennen. 
Art. 121. 
Wer einen Anderen zum Selbstmord verleitet, soll mit Arbeitshaus nicht unter 
einem Jahr, und wer dem Anderen bei dem Selbstmord Hülfe leistet, mit Gefäng- 
niß von vier Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden. 
Art. 122. 
Wer in märderischer Absicht mit Waffen auflauert, oder in solcher Absicht 
Gifte oder andere tödtende Stoffe anschafft oder zubereitet, oder einen Anderen zur 
Ausführung eines Mordes durch Anbietung einer Belohnung zu verleiten sucht, soll 
mit Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren belegt werden. 
Todisch lag. 
Art. 123. 
Wer ohne Vorbedacht oder Ueberlegung in leidenschaftlicher Aufwallung eine 
Tödtung verübt, wird mit fünf bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe bestraft. 
Wurde jedoch der Thater von dem Getödteten durch besonders schwere Belei- 
digungen oder durch thätliche Mihhandlungen zum Zorn gereizt und dadurch auf 
der Stelle zur That hingerissen, so kann der Richter bis auf vierjährige Arbeits-= 
hausstrafe herabgehen. 6 
Art. 121. 
Wird jemand in einem Handgemenge mit mehreren Personen getödtet, so ist 
jeder Theilnehmer , welcher dem Getödteten eine tödtliche Verlehung beigebracht 
hat, nach Akt. 123 zu bestrafen. 
Sird die Urheber tödtlicher Verletzungen nicht zu ermitteln, oder sind die dem 
Getödteten beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nar durch ihr Zusam- 
sammentreffen tödtlich, so ist gegen diejenigen, welche an Thätlichkeilen gegen den 
Getödteten Theil genommen haben, Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jahren,
	        
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