1850. 121
oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ergibt sich jedoch, daß die
einem Theilnehmer zur Last fallenden Thaͤtlichkeiten in keinem Zusammenhang mit
der Tödtung stehen, so ist er nur der Strafe für die von ihm begangene besondere
verbrecherische Handlung verfallen.
Tödtung aus Fahrlässigkeit.
Art. 125.
Wer durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit zu
Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Menschen verur-
sacht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu drei Jah-
ren zu bestrafen.
Fällt dem Thäter der Vorsatz einer Körperverletzung zur Last und er hat
hierbei die Tödtung aus Fahrlässigkeit verursacht, so kann die Strafe bis zu Zucht-
haus von zwanzig Jahren steigen. Der Richter hat bei der Auswahl der Strafe
die verschiedenen in Art. 131 aufgezählten Fälle in vergleichende Rücksicht zu nehmen.
Kindesmor d.
Art. 126.
Eine Mutter, welche ihr außereheliches Kind, und, wenn sie in der Ehe lebe,
ihr im Ehebruch erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier-bis funfzehn-
jähriger Zuchthausstrafe zu belegen, falls der Tod durch ihre in die Zeit während
der Geburt, oder in die ersten vierundzwanzig Stunden nach derselben fallende vor-
sätzliche Handlungsweise herbeigeführt wurde.
Bei Abmessung der Strafe ist hauptsächlich zu berücksichtigen, ob der Vorsatz
zur Tödtung vor, oder während, oder nach der Entbindung gefaßt wurde. -
Ist mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Kind, ob-
gleich es gelebt hat, wegen mangelnder körperlicher Vollendung oder einer Mißbil-
dung unfähig war, nach der Geburt fortzuleben, so soll die außerdem verwirkte
Scrafe auf die Hälfte ihrer Dauer herabgesetzt werden.
Abireibung der ss
Art.
Wenn eine Schwangere durch 2 Fer innere Mittel ihre 75 im Mut-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetz.. XI.