Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

122 1850. 
terleibe toͤdtet, oder vor der zum Fortleben nach der Geburt erforderlichen körper- 
lichen Vollendung abtreibt, so ist sie mie Arbeitshausstrafe oder mit Zuchthaus- 
strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihuͤlfe leistet, ist mit derselben Strafe 
zu belegen. 
. 128. 
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren aͤußere oder 
innere Mittel zur Abtreibung anwendet, und dadurch den Tod ihrer Leibesfrucht, 
oder eine unzeitige Entbindung, oder den Tod der Schwangeren verursacht, wird 
mit Zuchthaus von zwei bis zu acht Jahren bestraft. 
Verheimlichung der Geburt. 
rt. 129. 
Eine Frauensperson, welche vorsäblich heimlich und ohne die erforderlichen 
Hülfsleistungen Anderer niederkommt, in der Absicht, ihr Kind zu tödten, ist mit 
Arbeitshaus von einem Jahr bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wenn die Ausfüh- 
rung ihrer Absicht durch äußere Umstände verhindert worden ist. 
Verheimlichung der Niederkunft mit Ausschließung der erferderlichen Hülfs- 
leistungen Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu bestrafen; 
vorbehältlich der Strafe der fahrlässigen Tödtung, wenn das Kind durch die 
Handlungsweise der Mutter um das Leben gekommen ist. 
Aussetzung hälfloser Petseonen. 
Art. 130. 
Wer Personen, welche wegen ihrer Jugend oder ihres Alters, wegen Krank- 
heit oder Gebrechlichkeic, hülflos sind und sich in seiner Obhut befinden, aussetzt 
oder in hülfloser Lage verläßt, soll bestraft werden: 
1) wem sich die Rettung des Ausgesetzten nach den Umständen nicht mit Wahr- 
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bio zu zehn Jahren, 
2) wenn die Rettung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß 
von vier Monaten bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitöhausstrafe von einem 
Jahr bis zu vier Jahren,
	        
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