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steigt, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe, wenn die unter Nr. 1 bis 4 aufge-
führten erschwerenden Umstände nicht vorliegen.
Wurden körperliche Mißhandlungen längere Zeit fortgesetzt, oder körperliche
Peinigungen oder Martern angewendet, so soll gegen den Schuldigen, wenn er
nicht nach den vorstehenden Bestimmungen strenger zu bestrafen ist, Gefängnif bis
zu zwei Jahren, oder Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren erkannt
werden.
Art. 132.
Haben bei einem Raußhandel mehrere Personen an den Beschäbdigten Hand
angelegt, so ist jeder nach Maßgabe der von ihm dem Beschädigten zugefügten Ver-
lehungen zu bestrafen.
Können die Urheber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder
haben die zugefügten Verletzungen nur durch ihr Zusammentreffen den eingetretenen
Erfolg gehabt, so ist gegen diejenigen, welche an den Thätlichkeiten gegen den Be-
sch#digten Theil genommen, nur auf die Hälfte der nach Art. 131 außerdem eintre-
tenden Strafe, wobei auch auf die zunächst niedrigere Strafart herabgegangen
werden kann, zu erkennen. Ergibt sich jedoch, daß die einem Theilnehmer zur Last
fallenden Thätlichkeiten in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Erfolg stehen,
so trifft ihn nur die durch seine besondere Handlung verwirkte Strafe.
Wer bei einem Raußhandel, auch ohne gleicher oder ungleicher Theilnehmer zu
sein, zu Thätlichkeiten anreizt, ist mit Gefängniß zu bestrafen.
Art. 133.
In den Art. 131 unter 2 und 3 gedachten Fällen kann der Richter, ohne die
Strafdauer zu verändern, auf die nächste niedrigere Strafart herabgehen, wenn
der Thäter durch besonders schwere Beleidigungen oder durch thätliche Mißhand-
lungen zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen wurde.
Art. 134.
Bei vorsätzlichen Körperverletzungen an Verwandten in aufsteigender Linie
sind verwirkte Freiheitsstrafen zu schärfen (Art. 12).
Att. 135.
Körperverletzungen, welche durch Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit oder Nach-
lässigkeit verursacht werden, sind an dem Thäterr mit 3 bis zu sechs