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Monaten, oder, wenn diese Strafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen
würde, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu bestrafen.
Der Richter hat dabei die Vorschrift des Art. 45 zu beobachten und die ver-
schiedenen Fälle des Art. 131 in Vergleichung zu nehmen.
Art. 136.
Vorsaͤtzliche Koͤrperverletzungen, welche nach Art. 131. Nr. 4 und 5 zu be-
strafen wären, ausgenommen wemn sie in verabredeter Verbindung mehrerer Per-
sonen, oder mittelst hinterlistigen Anfalls begangen wurden, sollen nur auf Antrag
des Beschädigten untersucht und bestraft werden. .
Ein gleiches gilt bei allen fahrlaͤssigen Koͤrperverletzungen (Art. 135), welche
nicht die Art. 131. Nr. 2 und 3 gedachten Folgen gehabt haben.
Art. 137.
Bei vorsätzlichen und durch Fahrlässigkeit zugefügten Körperverletzungen ist
dem Beschädigten, wenn er nicht selbst durch Thadtlichkeiten gegen den Anderen
Veranlassung zu der Verleczung gegeben hat, von dem Richter ein Schmerzengeld zu-
zwarkennen vorausgesetzt, daßer dies besonders beantragt.
Das Schmerzengeld haben der Thäter und mehrere gleiche Theilnehmer, unter
Verpflichtung jedes Einzelnen für das Ganze, zu entrichten.
Der Richter bestimmt die Größe desselben nach seinem Ermessen, in Berücksich-
tigung der Größe des der Person zugefügten Uebels.
Durchdie Zuerkennung des Schmerzengeldes werden Entschädigungsansprüche
des Beschädigten wegen eingekretener Vermögensnachtheile, mit Einschluß der An-
sprüche wegen verminderter oder entzogener Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit,
nicht ausgeschlossen.
Erregung von Wahnsinn und Unterdrückung geistiger Entwickelung.
Art. 138.
Wer einen Anderen vorsätzlich in den Zustand eines bleibenden oder auch nur
vorübergehenden Wahnsinns versetzt, ingleichen wer vorsätzlich die Ausbildung
der zu selbstständigem bürgerlichen Bestehen erforderlichen Geisteskräfte eines Kin-
des unterdrückt, ist mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu belegen.