Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

126 1850. 
„Selbstverstümmelung. 
Art. 139. 
Eine Selbstverstümmelung mit dem Vorsatz, sich dadurch zu der Erfüllung 
einer burgerlichen Pflicht untauglich zu machen, zieht Gefängniß bis zu acht Wochen 
  
nach sich. 
Macht sich ein Militairpflichtiger durch Selbstverstümmelung oder durch künst- 
kenem chen Mierbsn dem Militairdienst untauglich, so tritt Arbei 
  
strafe bis zu einem Jahr einz es sei denn, daß er schon ohnedies untauglich gewesen 
wäre, welchenfalls nur auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten 
zu erkennen ist. 
Wereinen And itdessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke 
verstümmelt oder teremt macht, ist mit der auf die Selbstverstümmelung gesetzten 
Strafe und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit Gefängnißstrafe bis 
zu vier Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
  
Sechstes Kapitel. 6 
Von Verletzungen der persönlichen Freihett. 
Menschenraudb. 
Art. 140. 
Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen durch Gewalt, ge- 
fährliche Drohungen oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutz des 
Staates oder derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, entzogen wird, ist 
1) mit zehn= bio funfzehnjähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen, wenn dabei die 
Veibeigenschaft oder Sclaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist; 
2) mit sechs bis zehnjähriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubte zu auswär- 
tigem Kriego= oder Schiffödienst gebraucht werden soll, oder wenn der Raub 
von Bettlern, Landstreichern, Gauklern oder anderen dergleichen Personen 
an Kindern unter vierzehn Jahren verübt worden istz 
3) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechsjähriger 
Zuchthausstrafe. 
Mit der unter 1 gedachten Strafe ist auch der Selavenhandel zu ahnden.
	        
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