126 1850.
„Selbstverstümmelung.
Art. 139.
Eine Selbstverstümmelung mit dem Vorsatz, sich dadurch zu der Erfüllung
einer burgerlichen Pflicht untauglich zu machen, zieht Gefängniß bis zu acht Wochen
nach sich.
Macht sich ein Militairpflichtiger durch Selbstverstümmelung oder durch künst-
kenem chen Mierbsn dem Militairdienst untauglich, so tritt Arbei
strafe bis zu einem Jahr einz es sei denn, daß er schon ohnedies untauglich gewesen
wäre, welchenfalls nur auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten
zu erkennen ist.
Wereinen And itdessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke
verstümmelt oder teremt macht, ist mit der auf die Selbstverstümmelung gesetzten
Strafe und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit Gefängnißstrafe bis
zu vier Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen.
Sechstes Kapitel. 6
Von Verletzungen der persönlichen Freihett.
Menschenraudb.
Art. 140.
Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen durch Gewalt, ge-
fährliche Drohungen oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutz des
Staates oder derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, entzogen wird, ist
1) mit zehn= bio funfzehnjähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen, wenn dabei die
Veibeigenschaft oder Sclaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist;
2) mit sechs bis zehnjähriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubte zu auswär-
tigem Kriego= oder Schiffödienst gebraucht werden soll, oder wenn der Raub
von Bettlern, Landstreichern, Gauklern oder anderen dergleichen Personen
an Kindern unter vierzehn Jahren verübt worden istz
3) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechsjähriger
Zuchthausstrafe.
Mit der unter 1 gedachten Strafe ist auch der Selavenhandel zu ahnden.