Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

128 1850. 
gefährlicher Drohungen oder List bemächtigt, oder sie in seiner Gewalt zurückhält, 
um sie zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu mißbrauchen oder durch Andere 
mißbrauchen zu lassen, und die Person wider ihren Willen entweder aus dem Staats- 
gebiet entfernt, oder innerhalb desselben außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz 
anzurufen, hat ein= bis zweijährige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Gibt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt die Person unverletzt 
aus seiner Gewalt, so ist die Strafe auf dreimonatliches bis einjahriges Gefäng= 
niß zu ermdßigen. Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechts- 
triebs erfolgt, so tritt zwei= bis vierjahrige Zuchthausstrafe ein. 
Art. 125. 
Wird ein Kind unter vierzehn Jahren mit seiner Einwilligung, aber ohne Zu- 
stimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher entführt, um durch den Entfüh- 
rer oder einen Anderen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs mißbraucht zu wer- 
den, so wird der Entführer mit ein-bis dreijähriger Gefängnißstrafe belegt. 
Gibe er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt das Kind unverletzt aus 
seiner Gewalt, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Ist dagegen ein 
Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eingetreten, so ist ein-bis vier- 
jahrige Arbeitshausstrafe zu verhängen, sofern nicht nach Art. 297 eine höhere 
Strafe zur Anwendung zu bringen ist. 
Art. 146. 
Wird eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Mannes zum 
Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebs entführt, so sind der Entführer und 
die Entführte mit vier bis acht Monaten Gefängniß zu bestrafen. 
Wird eine über vierzehn Jahre alte, aber noch minderjährige unverheirathete 
Frauensperson zu demselben Zweck, mit ihrer Einwilligung, aber ohne Zustimmung 
ihrer Eltern oder ihres Vormundes entföhrt, so haben der Entführer und die Ent- 
führte Gefangnißstrafe von zwei bis zu vier Monaten verwirkt. 
tt. 147. 
Die Entführung einer unverheiratheten Frauensperson durch Anwendung von 
Gewalt, gefährlichen Drohungen oder List gegen dieselbe, zu dem Zweck, um eine 
Ehe mit ihr zu Stande zu bringen, wird an dem Entfährer mit ein= bis dreijähriger 
Arbeitshausstrafe geahndet. Diese Strafe fällt jedoch weg, wenn die Entführte 
noch freiwillig die Ehe mit dem Entführer eingeht.
	        
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