Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 129 
Wenn zu gleichem Zweck ein Maͤdchen unter vierzehn Jahren mit selnem Wil- 
len, aber ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormuͤnder oder Erzieher entfuͤhrt wurde, 
tritt Gefängnißstcafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 118. 
Die Entführung einer über vierzehn Jahre alten minderjährigen Frauensper- 
son zum Zweck der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den Willen ih- 
rer Eltern oder Vormünder, wird an dem Entführer und der Entführten mit Ge- 
fängniß, jedoch bei der letzteren nicht über vier Wochen, bestraft. 
Art. 149. 
Die in den Arkt. 145 bi5 148 aufgeführten Verbrechen werden nur auf An- 
trag der betheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gelten in 
den Fällen der Artt. 115 und 117 die entführte Person und diejenigen, welche sie 
kraft vaterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt vertreken, in den Fäallen des Art. 
116 der Ehemann und derjenige, welcher die unverheirathete Frauenöperson kraft 
baterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt vertrité, und in dem Fall des Art. 118 
die Eltern und Vormünder. 
In dem Fall des Art. 148 soll ein gegen den Entführer gestellter Antrag 
nicht auch von selbst eine Rechtsverfolgung gegen die Entführte zur Folge haben, 
sondern rücksichtlich der letzteren stets ein besonderer Antrag erforderlich sein. 
Widerrechtliches Gesangenhalten. 
tt. 150. 
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Menschen durch Einsperrung oder 
auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaftung oder 
Verwahrung in einem öffentlichen Gefängniß wissentlich durch unwahre Angaben 
oder sonst auf rechtswidrige Weise veranlaßt, ist nach Verhältniß der Dauer und 
der Art der Freiheitoberaubung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, oder mit Ar- 
beitshaus bis zu sechs Jahren zu bestrafen. 
Art. 151. 
Mißbrauch des Rechts der Zucht bei Untergebenen oder Geisteskranken zu 
einer der Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Einsperrung, 
ist mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten, oder falls diese Serafe die Dauer 
von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmaßiger Gea zu belegen. 
Västl. Schw. Rurolst. Geseysammlung II.
	        
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