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Raub.
Art. 152.
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegenwär-
tiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches Gut zuzu-
eignen und dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu ver-
schaffen, oder um sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahls betroffen wurde, in
dem Besitz des gestohlenenen Guts zu behaupten, soll als Rauber bestraft werden:
1) mit lebenslänglichem Zuchthaus, wenn dabei eine Person, gegen welche Ge-
walt geübt wurde, getödtet, lebensgefährlich verwundet, verstümmelt, in eine
lebenögefährliche oder doch sonst schwere Krankheit des Geistes oder Körpers
versetzt, oder der Angabe von Besitzthümern wegen körperlich gepeinigt
worden istz
mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von wenig-
stens drei gleichen Theilnehmern verübt worden ist, oder zum Zweck des Rau-
bes Waffen mitgenommen wurden, oder in Wohnungen eingestiegen oder ein-
gebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen wurde. Unter Nachtzeit wird hier
vom ersten April bis zum letzten September die Zeitzwischen zehn Uhr Abends
und vier Uhr Morgens, und vom ersten October bis zum letzten Marz die
Zeit zwischen acht Uhr Abends und fünf Uhr Morgens verstanden.
) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn keiner der
vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegt.
Zur Vollendung des Raubes ist nicht erforderlich, daß der Thäter fcemdes Ei-
genthum wirklich an sich genommen habe.
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Ein Rauber, der nach No. 2 des vorigen Artikels zu bestrafen waͤre, und be-
reits früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens
(Art. 47. No. 2) bestraft worden ist, ingleichen ein nach No. 3 des vorigen Artikels
zu bestrafender Rüuber, der fruͤher schon wenigstens zweimal wegen Raubes oder
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ft worden ist, kann mit lebenslänglichem Zucht-
haus bestraft werden.
Wer in räbberischer Absicht An M auflauert, soll mit Arbeitshaus
von einem bis hu drei „Jahren bestraft werden.