Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 118 
Erpressung. 
Art. 155. 
Wer, außer dem Fall des Raubes, jemand durch Anwendung körperlicher Ge- 
walt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Anderen einen rechts- 
widrigen Vortheil am Vermögen zu verschaffen, ist wie ein Räuber zu bestrafen 
(Actt. 152, 153). 
Art. 156. 
Wer zu gleichem Zweck mit künftigem Mord oder Brandstiftung droht, ist mit 
Akbeitshaus nicht unter zwei Jahren, oder wer zu gleichem Zweck die Bewohner 
eines ganzen Octs durch aufgesteckte Brandzeichen, oder ausgeworfene oder aus- 
gesendete Brand= oder Drohbriefe, mit Mord, Raub oder Brandstiftung bedroht, 
mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren zu belegen. 
Art. 157. 
Bedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zweck mit anderen Nachtheilen, ins- 
besondere mit künftigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Klagen, sind mit 
Rücksicht auf den bezweckten oder auch wirklich erlangten Vortheil mit der Strafe 
des einfachen Diebstahls (Art. 221) zu ahnden. 
Nöthigung. 
Art. 158. · 
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechts körper- 
liche Gewalt oder eine Bedrohung mit Nachtheilen anwendet, um Jemand zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht 
in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder 
Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen, wenn der Genöthigte die Untersuchung. 
und Bestrafung beantragt. 
Bei Eltern, Vormündern, und Pflegeeltern, welche ihre Kinder, Mündel oder 
Mlegekinder zur Eingehung einer Ehe in der gedachten Art nöthigen, gilt die ge- 
drohte Strafe unter der Voraussetzung, daß die Ehe der Röthigung wegen für 
ungültig erklärt ist und der Genöthigte die Bestrafung beantragt. 
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