Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

132 1850. 
Art. 159. 
Wer Mitglieder des Landtags an ihrer verfassungsmäßigen Thätigkeit, Ge- 
schworne, Zeugen und Sachverständige an der Ausübung ihrer Pflichten, Staats- 
bürger an der Ausübung ihrer staats= oder orksbürgerlichen Wahlrechte, durch Ge- 
walt oder Bedrohung mit Nachtheilen zu verhindern sucht, soll mit Gefängnißstrafe 
bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Vedrohnung. 
Art. 1600. · 
Bedroht-nomitwiderkechtlichenHandlungenausHaß,Feinbschaftl,Neid 
oder Muthwillen, wobei keine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Anderen 
zu erreichen beabsichtigt wird, sind, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen geeig- 
nt sind, unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des 
Bedrohers und des Bedrohten, auf Antrag des letzteren mit Gefängnißstrafe bis 
zu einem Jahr oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu ahnden. Ueber- 
steigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von drei Wochen, so kann verhältniß- 
mäßige Geldstrafe an die Stelle treten. 
Siebentes Capitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Brandstiftung. 
Art. 161. 
Wer bewohnte Gebaude, oder andere Gebadude, wo sich gewöhnlich Menschen 
aufhalten, oder zum zeitlichen Aufenthalt dienende Gebäude zu einer Zeit, wo sich 
seiner Wissenschaft nach Personen in denselben befinden, oder Gegenstände, durch 
welche das Feuer an Gebäude der angegebenen Art fortgepflanzt werden kann, vor- 
sätzlich in Brand steckt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1) durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet oder lebensgefährlich be- 
schädigt worden ist, und dieser Erfolg den Umständen nach von dem Ver- 
brecher vorauszusehen war; 
2) wenn die Brandstiftung in der Absicht geschah, um unter ihrer Begünstigung 
Raub oder Mord auszuführen; 
3) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengeroktet haben, um die
	        
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