Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

134 1850. 
bei vorhandenen Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers, mit Arbeitshaus bis zu 
drei Jahren, oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
Wenn jemand aber eigene solche Gegenstände in Brand steckt, ohne daß Ge- 
fahr der weiteren Verbreitung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen vorhan- 
den ist, so soll er nur dann, und zwar mit Arbeitöhaus bis zu drei Jahren bestraft 
werden, fallc er eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer dabei beabsichtigte. 
Art. 165. 
Schiffe, Schiffmühlen, Pulvermühlen, Pülvermagazine und Pulverwagen 
werden bei der Brandstiftung den Gebäuden gleichgeachtet. 
Die Brandstiftung wird als vollendet angesehen, sobald der von dem Ver- 
brecher gebrauchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenstand durch Entflammen 
oder Glimmen ergriffen hat. 
Art. 167. 
Hat der Thater auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden verursacht 
war, selbst wieder gelöscht oder die Löschung durch Andere veranlaßt, so soll in den 
Fällen der Artt 161 und 102 auf Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu einem 
Jahr, und in den Fällen der Artt. 163 und 164 auf Gefängnißstrafe bis zu acht 
Wochen erkannt werden. 
Andere gemeingesährliche Handlungen. 
Art. 168. 
Die mit Gefahr für das beben oder die Gesundheit einer unbestimmten Zahl 
von Personen verbundene Vergiftung öffentlich verkuflicher Waaren oder anderer 
zum öffentlichen Gebrauch dienender Gegenstände, ingleichen die Verbreitung einer 
ansteckenden Krankheit, soll mit Juchthaus bis zu zehn Jahren geahndet werden. 
Art. 169. 
Wer mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verbundene Ueber- 
schwemmungen verursacht, oder mit gleicher Gefahr verbundene Entzündungen von 
Pulver oder ähnlichen Stoffen vornimmt, ferner wer Brücken, Kunststraßen oder 
andere zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke oder Anlagen auf eine Weise 
beschädigt oder unbrauchbar macht, daß das veben oder die Gesundheit anderer 
Personen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn nach den dem Thäter bekannten Um-
	        
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