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bei vorhandenen Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers, mit Arbeitshaus bis zu
drei Jahren, oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wenn jemand aber eigene solche Gegenstände in Brand steckt, ohne daß Ge-
fahr der weiteren Verbreitung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen vorhan-
den ist, so soll er nur dann, und zwar mit Arbeitöhaus bis zu drei Jahren bestraft
werden, fallc er eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer dabei beabsichtigte.
Art. 165.
Schiffe, Schiffmühlen, Pulvermühlen, Pülvermagazine und Pulverwagen
werden bei der Brandstiftung den Gebäuden gleichgeachtet.
Die Brandstiftung wird als vollendet angesehen, sobald der von dem Ver-
brecher gebrauchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenstand durch Entflammen
oder Glimmen ergriffen hat.
Art. 167.
Hat der Thater auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden verursacht
war, selbst wieder gelöscht oder die Löschung durch Andere veranlaßt, so soll in den
Fällen der Artt 161 und 102 auf Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu einem
Jahr, und in den Fällen der Artt. 163 und 164 auf Gefängnißstrafe bis zu acht
Wochen erkannt werden.
Andere gemeingesährliche Handlungen.
Art. 168.
Die mit Gefahr für das beben oder die Gesundheit einer unbestimmten Zahl
von Personen verbundene Vergiftung öffentlich verkuflicher Waaren oder anderer
zum öffentlichen Gebrauch dienender Gegenstände, ingleichen die Verbreitung einer
ansteckenden Krankheit, soll mit Juchthaus bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Art. 169.
Wer mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verbundene Ueber-
schwemmungen verursacht, oder mit gleicher Gefahr verbundene Entzündungen von
Pulver oder ähnlichen Stoffen vornimmt, ferner wer Brücken, Kunststraßen oder
andere zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke oder Anlagen auf eine Weise
beschädigt oder unbrauchbar macht, daß das veben oder die Gesundheit anderer
Personen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn nach den dem Thäter bekannten Um-