Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 35 
ständen seine Handlung mit augenscheinlicher Gefahr für das Leben verknüpft war, 
mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, in anderen Fällen mit Gefängniß oder 
Arbeitshausstrafe zu bestrafen. 
er an Eisenbahnanlagen, an deren Transportmitteln oder sonstigem Zube- 
hör solche Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufstellen, Hinle- 
gen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Verrückung der Schienen oder auf 
irgend eine andere Weise, solche Hindernisse bereitet, durch welche der Transport 
auf diesen Bahnen in Gefahr geseht wird, hat Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren verwirkt. 
Ist durch eine der in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Handlungen eine 
Körperverletzung oder Tödtung herbeigeführt worden, so kann die Strafe bis zu 
lebenswierigem Zuchthaus gesteigert werden. 
Art. 170. 
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschadigen, Viehweiden, Vieh- 
tränken, Wasserbehalter, Futterbehälter oder Viehfutter vergiftet, oder Viehseuchen 
verbreitet, ist mit Gefängniß, Arbeitehaus oder Zuchthaus bid zu drei Jahren zu 
belegen. 
Fahrlässige gemeingefährliche Handlungen. 
Art. 171. 
Brandstifkungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Artt. 161 bis 
170) aus Fahrlssigkeit sind an dem Thater unter Berücksichtigung der Vorschrif- 
ten des Art. 15 mit Gefängniß bis zu vier Jahren oder Arbritshaus bis zu vier 
Jahren, oder, sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht über- 
steigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen. 
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Sab des Art. 
160 gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr sezt, soll mit den 
vorbemerkten Strafen belegt werden, jedoch nicht uncer einem Monat Gefängniß, 
und wenn dadurch jemand am Käörper oder an der Gesundheit erheblich beschadige 
oder getödtet worden ist, niche unter zwei Jahren Gefängniß. 
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur 
Aufsicht über die Bahn und den Betrieb der Transporte angestellten Personen, 
und zwar auch dann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen oblie, 
genden Pflichten einen Transport in Gefahr seßen.
	        
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