Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

138 1850. 
welche Gottesldsterungen enthalten, soll mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder 
mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Oesfentliche Herabsetzung der Religion. 
t. 181. 
Wer die Gegenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Religions- 
gesellschaft, oder ihre Lehren und Gebräuche durch Ausdrücke der Verspottung oder 
der Verachtung öffentlich herabwürdigt, es geschehe dies mündlich oder durch Ver- 
breitung von Schriften oder bildlichen Darstellungen, oder durch beschimpfende 
Hamlungen, soll Gefängniß bis zu sechs Monaten erleiden. 
Störung gottesdienstlicher Handlungen. 
Art. 182. 
Die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen durch 
Gewalt oder Drohungen zieht Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahr, 
und gegen die Anstifter und Anführer Arbeitshaus bis zu zwei Jahren nach sich. 
Art. 183. 
Thaͤtliche Mißhandlungen eines Geistlichen während selner gottesdienstlichen 
Amtsverrichtungen werden mit Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren, und andere 
Beleidigungen während seiner gottesdienstlichen Verrichtungen mit Gefängniß oder 
Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahr geahndet. 
Art. 184. 
Gewaltthätiges Eindringen in eine Kirche oder einen anderen gottesdienstlichen 
Versammlungsort zur Zeit des Gotteödienstes, um diesen zu stören, ingleichen Ge- 
wallthätigkeiten an Personen oder Sachen in einem solchen Versammlungsort 
zur Zeit des. Gottesdienstes und zum Zweck seiner Störung, werden mie Arbeits- 
haus bis zu vier Jahren bestraft. 
Andere nicht mit Gewalt verknüpfte Stdrungen der Ruhe und Ordnung got- 
tesdienstlicher Versammlungen durch ungebührliche Handlungen sind mit Gefäng- 
niß vder Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahr zu büßen.
	        
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