Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 199 
Neuntes Capitel- 
Von Verletzung der Ehre. 
Verläumdung. 
Art. 185. 
Wer einem Anderen ein Verbrechen, oder eine Handlung, welche ihn in den 
Augen seiner Mitbürger herabzusehen und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet 
ist, mit dem Bewußtsein der Unwahrheit des Vorwurfs in der Weise beimißt, daß 
er davon dritten Personen Mittheilung macht, oder die ehrenkränkende Handlung 
öffentlich oder heimlich verbreitet, gleichviel ob dies mündlich, oder schriftlich, oder 
auf irgend eine andere Art geschieht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, oder 
insofern die Strafe sechs Wochen Gefängnß nicht übersteigt, mit verhältnißmaßiger 
Geldstrafe zu belegen. 
Betrifft der Vorwurf ein geseclich mindestens mit Arbeitshausstrafe bedrohtes 
Verbrechen, oder treten eine oder mehrere der in Art. 192 erwähnten erschwerenden 
Rücksichten ein, so ist Gefängnißstrafe oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren 
zu erkennen. 
Art. 180. 
Die Mittheilung einer von einer anderen Person ausgegangenen übeln Nach- 
rede, mit Kenntniß von deren Unwahrheic, wird nach dem vorigen Artikel bestraft. 
Hat der Mittheilende keine Kenntniß von der Unwahrheit der übeln Nachrede, 
so wird er nach Art. 199 bestraft; es sei denn, daß nach den Umständen des Falles 
eine ehrenkcänkende Absicht bei der Mittheilung ausgeschlossen ist. 
Art. 187. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Anderen 
Nachtheil bringt, ist straflos; vorbehältlich der Bestrafung nach Art. 189, wenn 
sie in einer Weise geschehen ist, die an sich eine Ehrenkränkung enthält. 
Falsche Anzeige. 
4 Art. 188. — 
Wer gegen jemand, dessen Unschuld ihm bekannt ist, ein Verbrechen oder auf 
ein solches hinweisende Verdachtoͤgruͤnde bei einer Behoͤrde anzeigt, um eine Unter- 
suchung gegen denselben zu veranlassen, ist zu bestrafen: 
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