142 1850.
Zu einem solchen Antrag, wenn er nicht bereits von dem unmittelbar Bethei-
ligten gestellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverlehungen:
1) gegen Ehefrauen die Ehemaͤnner, gegen Kinder die Vaͤter und gegen Muͤndel
die Vormuͤnder; «
2) gegen oͤffentliche Behoͤrden und im oͤffentlichen Dienst angestellte Personen,
gleichviel ob sie mit Ruͤcksicht auf ihr Dienstverhaͤltniß oder sonst verlett
worden sind, die amtlichen Vorgesetzten;
3) gegen ganze Personenclassen, Gemeinden und Genossenschaften jedes Mit-
glied derselben;
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwaͤgerten in
gerader Linie, ingleichen ohne Ruͤcksicht auf Verwandtschaft die Erben.
Sind Mehrere durch eine und dieselbe Handlung unmittelbar oder mittelbar
beleidigt worden, so soll nur ein einmaliges Strafverfahren stattfinden. Ein Be-
theiligter, welcher sich demselben nicht angeschlessen hat, kann jedoch im Fall einer
Freisprechung dre Beleidigers ein neues Strafoerfahren dann beantragen, wenn er
in dem vorigen Verfahren noch nicht gebrauchte Beweismittel beizubringen vermag.
Art. 191.
Der Perletzte oder sonst Betheiligte erhält in allen Fallen einer Ebrenverletzung
eine auf Kosten des Schuldigen zu fertigende beglaubigte Abschrife des Strafer-
kenntnisses. Bei einer öffentlichen Ehrenverletzung ist die erkannte Strafe auf sein
Verlangen durch Anschlag an einem geeigneten Ort oder durch den Druck, insbeson-
dere wenn sie in einer Zeitschrift geschehen ist, in derselben Zeitschrift auf Kosten des
Schuldigen durch'den Richter öffentlich bekannt zu machen, und darauf das Er-
kenntniß ausdrücklich mit zu richten.
Andere Arten der persönlichen Genugthuung finden nicht statt.
Zehntes Capitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zwelkampf.
Selbsthülsfe.
Art. 195.
Wer ein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Uebergehung der richterlichen
Hülfe eigenmächtig in einem Fall in Vollzug setzt, wo er nach geseticher Vorschrift