Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 143 
richterliche Hülfe hätte ansprechen sollen, wird mit Gefängniß bie zu sechs Wochen 
oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft. 
Art. 190. 
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Eigenthumörecht, oder ein anderes 
Recht an einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, daß er diese Sache aus 
dem rechtsbegründeten Besic eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, ist mit Ge- 
faͤngniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. 
Die in diesem und dem porigen Artikel erwähnten Verbrechen sind nur auf 
Antrag des Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen. 
Zweikampl. 
Art. 197. 
Die Vollziehung eines Zweikampfes mit Waffen nach vorausgegangener Her- 
ausforderung wird an den Kampfenden bestraft: 
1) mit Gefängniß von fünf bis zu zwanzig Jahren, wenn vorher die Fortsecung 
des Kampfes bis zu einer Tödtung verabredet worden war, und eine solche 
erfolgt istz 
2) mit Gefängniß von drei Jahren bis zu sechs Jahren, wenn außerdem eine 
Täöbdtung erfolgt istz 
3) mit Gefängniß von einem Jahr bie zu drei Jahren, wenn eine lebensgefähr 
liche oder mit bleibendem Nachtheil für die Gesundheit verbundene Beschcdi- 
gung eingetreten istz 4 
)mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahr, wenn eine geringere 
oder gar keine Beschädigung erfolgte. 
Art. 198. 
Wer mit vorsählicher Verleung der hergebrachten odr verabredeten Regeln 
des Zweikampfes seinen Gegner tödtet oder verwundet, ist nicht mit den in dem 
vorigen Arikel bestimmten Strafen, sondern mit den Strafen des Mordes, Todt- 
schlags oder der Körperverleßung zu belegen. 
Art. 199. 
Wer als Secundant oder bestellter Zeuge dem Zweikampf beigewohnt hat, ist 
mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen, und wenn die im Art. 197 unter 1 ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.