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richterliche Hülfe hätte ansprechen sollen, wird mit Gefängniß bie zu sechs Wochen
oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft.
Art. 190.
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Eigenthumörecht, oder ein anderes
Recht an einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, daß er diese Sache aus
dem rechtsbegründeten Besic eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, ist mit Ge-
faͤngniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Die in diesem und dem porigen Artikel erwähnten Verbrechen sind nur auf
Antrag des Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen.
Zweikampl.
Art. 197.
Die Vollziehung eines Zweikampfes mit Waffen nach vorausgegangener Her-
ausforderung wird an den Kampfenden bestraft:
1) mit Gefängniß von fünf bis zu zwanzig Jahren, wenn vorher die Fortsecung
des Kampfes bis zu einer Tödtung verabredet worden war, und eine solche
erfolgt istz
2) mit Gefängniß von drei Jahren bis zu sechs Jahren, wenn außerdem eine
Täöbdtung erfolgt istz
3) mit Gefängniß von einem Jahr bie zu drei Jahren, wenn eine lebensgefähr
liche oder mit bleibendem Nachtheil für die Gesundheit verbundene Beschcdi-
gung eingetreten istz 4
)mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahr, wenn eine geringere
oder gar keine Beschädigung erfolgte.
Art. 198.
Wer mit vorsählicher Verleung der hergebrachten odr verabredeten Regeln
des Zweikampfes seinen Gegner tödtet oder verwundet, ist nicht mit den in dem
vorigen Arikel bestimmten Strafen, sondern mit den Strafen des Mordes, Todt-
schlags oder der Körperverleßung zu belegen.
Art. 199.
Wer als Secundant oder bestellter Zeuge dem Zweikampf beigewohnt hat, ist
mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen, und wenn die im Art. 197 unter 1 ge-