Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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dachte Verabredung stattgefunden und er Kenntniß davon gehabt hat, mit Gefaͤng- 
niß von drei bis zu sechs Monaten zu belegen; es sei denn, daß er in dem letzteren 
Fall die wirkliche Tödtung urg, seine Bemühungen gehindert hat, welchenfalls er 
mit aller Strafe zu verschon 
Aerztliche Beistände bei in s—- sind straflos. 
Art. 200. 
Geben die Parteien den Zweikampf, bevor er begonnen hat, aus eigenem An- 
trieb oder in Folge der Vermittelung der Secundanten oder anderer Personen wie- 
der auf, so tritt für sie und alle sonst dabei Betheiligten Straflosigkeit ein. 
Wird die Vollziehung des Zweikampfes durch Dazwischentreten der Obrigkeit 
oder andere dußere Umstände verhindert, so soll die stategehabte Herausforderung 
an beiden Parteien, und ebenso eine nicht angenommene Herausforderung an dem 
Herausforderer, mit Gefängnißstrafe, und an den Secundanten und bestellten 
Zeugen mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen geahndet werden. 
Art. 201. 
Die Anreizung Anderer zum Zweikompf mit dritten Personen oder zu dessen 
Fortsetzung ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Wer einem Anderen wegen Unterlassung, Ablehnung oder Anzeige einer Her- 
ausforderung, oder wegen Beilegung oder Unterlassung eines Zweikampfes Ver- 
achtung bezeigt, ist mit Gefängniw zu bestrafen. 
Elftes Kapitel. » 
Von Verletzung der ehelichen Treue. 
Ehebruch. 
Art. 202. 
Verletzt eine Person, welche in einer nach den bürgerlichen Gesetzen vollzo- 
genen und noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt, die eheliche Treue 
durch Ausübung des Beischlafs mit einer unverehlichten Person, 65% ist der Ehegatte 
mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Monaten und die unverehelichte Per- 
son mit Gefängniß bis zu einem Monat anzusehen. 
Eine Scheidung von Tisch und Bett gilt einer Trennung der Ehe gleich, wenn
	        
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