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de tgerlihe Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten
zuläßt.
Art. 203.
Bricht ein Ehegatte die Ehe durch Ausübung des Beischlafs mit einer andere
gleichfalls verehelichten Person, so tritt wegen doppelten Ehebruchs gegen lann
Theil eine zwei-bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein.
Art. 204.
Ist der bei dem Ehebruch schuldige Ehegatte von Tisch und Bett i
ohne daß diese Scheidung einer Trennung der Ehe gleich chun ist er Gelhien
Ehegatten verlassen, so ist die von ihm verwirkte Strafe des Ehebruchs auf die
Hälfte herabzusetzen, wobei unter die in den beiden vorigen Artikeln geordneten
niedrigsten Strafgrenzen herabgegangen werden kann. ·
Art. 205.
Der Ehebruch gilt als vollendet, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist.
De Ehebruh i Art. 200.
er Ehebruch ist nur auf Antrag des einen oder der mehreren dabei betheilig-
ten unschuldigen Ehegatten zu bestrafen, und der gegen den einen dwessahebbit,
Theil gestellte Antrag zieht von selbst auch die Untersuchung gegen den Mitschuldi-
gen und dessen Bestrafung nach sich.
Das Recht zur Stellung des Antrags fällt weg, wenn der unschuldige Ehe=
gatte in den Ehebruch eingewilligt oder zu demselben verleitet hat, mugleichen #t
er, nachdem er von demselben Kenntniß erlangt hat, denselben ausdruͤcklich oder
stilschweigend verziehen hat. Die freiwillige Vollziehung des Beischlafs gilt,
unter der Voraussetung der erlangten Kenntniß, als stillschweigende Verzeihung.
Eine nach bereits gestelltem Antrag geschehene Verzeihung hat die Einstellung
der bereits begonnenen Untersuchung zur Folge, so lange nicht ein Straferkenntniß
bereits gesprochen ist.
Bösliche Verlassung eineo Ehegatten.
et se Eh Art. 207.
er seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmächti
verläßt, um die Ehe mit demselben nicht fortzusetzen, und entweder senen zun
Fürsll. Schw. Rurolst. Gesetzsammlung XI. 21