148 1850.
Att. 217.
Als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb der Grenzen des gesetzlichen
Strafmaßes ist es zu betrachten, wenn der Diebstahl an Gegenständen begangen
wird, welche ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut zu
werden pflegen, insbesondere an Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe,
an Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Gerdthschaften im Freien, an Hof-,
Garten= oder anderen Befriedigungen, an Feld= oder Gartenfrüchten, ingleichen an
Holz im Freien, an Frucht-oder Zierbäumen, an gewonnenen Bergbauproducten
und Fossilien, und an Bleichstäcken.
Der Richter ist in diesen Fällen ermächtigt, den Freiheitsstrafen eine Schär-
fung (Art. 12) beizufügen.
Auogezeichnete Diebstähle.
Art. 218.
Die in dem Art. 216 bestimmten höchsten Strafsätze sollen um die Hälfte er-
höht sein, wenn der Diebstahl in einem Gebäude verübt wird, welches zum gottes-
dienstlichen Gebrauch bestimmt ist.
Werden dem Gottesdienst gewidmete Sachen aus einem solchen Gebäude oder
von ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungsort außerhalb solcher Gebäude entwendet,
so ist Arbeitshausstrafe bis Zuchthausstrafe von sechs Jahren zu erkennen.
Art. 219.
Bei Diebstählen aus Leichenhausern, Gräbern und Grabstätten gilt die in dem
ersten Satz des vorigen Artikels enthaltene Bestimmung.
Die Entwendung von beichen oder einzelnen Theilen derselben aus Sterbehadu-
sern, Leichenhäusern, Gräbern oder Grabstätten ist mit Gefängniß bis zu Arbeits-
haus von sechs Monaten, und, wenn der Thäter ein Todtengräber oder ein anderer
Aufseher an dem Begräbnißort ist, mit Arbeitshaus bis zueinem Jahr zu bestrafen.
Art. 220.
Wird der Dichstahl zur Zeit einer dringenden, die Verwahrung des Eigen-
thums erschwerenden Gefahr begangen, so sollen die in dem Art. 216 unter Nr. 1,
2, 3 aufgestellten höchsten Strafsätze verdoppelt sein, und in dem Fall unter 3 soll
auf Arbeitshaus nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren er-
kannt werden.