Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 149 
Art. 221. 
Oer Diebstahl wird bei einem Betrag des Gestohlenen von zehn Thalern oder 
weniger mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr, bei einem Betrag über zehn Thaler, 
aber nicht über funfzig Thaler, mit Arbeitohaus von sechs Monaten bis Zuchthaus 
von zwei Jahren, und bei einem Betrag über funfzig Thaler mit Zuchthaus von 
einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft, wenn der Dieb, um zu stehlen, 
1) verschlossene Gebeaude, Zimmer oder andere verschlossene Räumlichkeiten, ver- 
schlossene Behältnisse zu Aufbewahrung beweglicher Sachen, auch verschlossene 
zu Gebäuden gehörige Hofräume, unter Anwendung von Gewalt geöffnet, 
erbrochen oder durchbrochen hat; 
2) zur Eröffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Dietriche, Sperr- 
halen oder sonstige gutrauche 6 
3) z fräume zur Nachtzeit (Art. 152) 
eingestiegen ist; 
4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu sthlen, sich vor Eintritt der Nachtzeit 
in bewohnte „odet i in den zu bewohnten 
Gebaͤuden gehoͤrigen umschlossenen Hofraum eindesclüchen hat, oder heimlich 
darin geblieben ist. 
Art. 222. 
Diebstähle auf einer Messe oder einem Markt, die Wochenmarkte eingeschlossen, 
an öffentlich zum Verkauf auggesetzten Sachen sollen, wenn an dem Dieb mehr als 
zwei solcher Diebstahle zu bestrafen sind, oder wenn er bereits wegen eines solchen 
Diebstahls früher bestraft worden, mit Arbeitshaus bestraft werdenz bei einem Be- 
trag des Gestohlenen unter zehn Thalern mit Arbeitshaus bis zu vier Monaten, 
und bei einem höheren Betrag nach Art. 216. 
Der Richter ist auch ermaächtigt, eine Schärfung (Trt. 12) beizufügen. 
Art. 223. 
Taschendiebstähle und im Gedränge einer versammelten Menschenmenge ver- 
übte Diebstähle sind nach Art. 216, jedoch in dem daselbst unter 2 gedachten Fall 
nur mit Arbeitshaus zu bestrafen. Die wegen solcher Diebstähle verwirkte Strafe 
soll geschärft werden (Art. 12). 
Art. 
Diebstaͤhle, welche in Folge einer — mehrerer Personen zu gemein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.