Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 153 
ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthuͤmer bekannt geworden 
ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von Zeit der Auffindung an 
bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeigneten öffentlichen Blatt be- 
kannt gemacht hat. 
Dreizehntes Capitel. 
Von betrügerischen Handlungen und Fälschungen. 
Einsacher Betrug. 
Art. 236. 
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um 
demselben einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll we- 
gen Betrugs nach Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheils mit den Stra- 
fen des einfachen Diebstahls bestraft werden. 
Ec ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem Anderen einen 
Vortheil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch kann der 
Richter in dem letzteren Fall an der Stelle von Gefängniß auf verhältnißmäßige 
Geldbuße erkennen. 
Art. 237. 
Bei bekrügerischen Handlungen unter den in Arkt. 229 und 230 angegebenen 
Verhaltnissen kritt Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten mit der in diesen 
Artikeln bestimmten Strafe ein. 
Art. 238. 
Es wird nicht als Betrug bestraft, wenn der Irrthum des Anderen auf seiner 
eigenen Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit beruht und der den Irrthum Benuheende 
sich rücksichtlich desselben nur unthätig verhalten hat. 
Ebenso tritt keine Bestrafung wegen Betrugs ein, wenn durch bloßeallgemeine 
Anpreisungen oder Urtheile ein Irrthum bei dem Anderen veranlaßt wird. 
Bei Eingehung von Verträgen soll überhaupt der Betrug nur dann bestraft 
werden, falls der Irrthum des Anderen sich auf Verhältnisse bezieht, bei welchen 
den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Andere den Vertrag gar nicht oder 
anders abgeschlossen haben würde, wenn er die Verhältnisse in ihrer wahren Kage 
gekannt haͤtte. 
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesel. A. 22
	        
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