Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

154 1850. 
Auch soll der Betrug bei Eingehung von Verträgen nur auf Antrag des Be- 
theiligten untersucht und bestraft werden. 
Art. 239. - 
Wer mit einem Minderjaͤhrigen oder einer sonst unter Vormundschaft stehen- 
den Person, unter Benutzung deren Schwaͤche, Leichtsinn oder Leidenschaft, und 
ohne Einwilligung des Vaters oder Vormundes, vorsaͤtzlich ein die erstere benach- 
theiligendes Geschäft eingeht, soll auch in Ermangelung der übrigen Erfordernisse 
des Betrugs, auf Antrag des Vaters oder Vormundes mit Gefängniß bestraft 
werden. 
Ausgezeichneter Betrug. 
Art. 210. 
Dient die Religion, eine religiöse Handlung oder eine Sache, welche bei dem 
Gottesdienst gebraucht wird, in dieser Eigenschaft als Mittel zur Ausführung eines 
Betrugs, so ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 211. 
Mißbraucht eine öffentlich angestellte Person ihre Amtsverhältnisse zum Zweck 
eines Betrugs, so ist der Richter ermächtigt, die verwirkte Strafe unter Beibehal- 
tung ihrer Zeitdauer in die zunächst folgende höhere Strafart zu verwandeln, oder 
statt dessen die verwirkte Strafe in ihrer Zeitdauer um die Hälfte zu erhöhen. » 
Wird von einer nicht öffentlich angestellten Person oder auch von einer ange- 
stellten Person ein Betrug durch Annahme falscher Amtstitel oder Vorspiegelung 
einer nicht bestehenden amtlichen Stellung ausgeführt, so gilt dies als Grund zur 
Erhöhung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafmabes. 
Leichtsinniger und muthwilliger Bankerotl. 
Art. 212. 
Ein Schuldner, der sich durch übermaßigen Aufwand, Vernachlässigung seines 
Nahrungsbetriebs, unordentlichen Haushalt, oder mit seinem Vermögen nicht im 
Verhältniß stehende Unternehmungen außer Stand gesetzt hat, seine Gläubiger be- 
friedigen zu können, und gegen welchen gerichtlicher Concurs eröffnet worden ist, 
hat Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt.
	        
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