1850. 157
t. 248.
Wer durch falsche Angaben über seine persönlichen oder Vermoͤgensverhaͤlt-
nisse das Bürgerrecht oder die Mitgliedschaft in Gemeinden, das Stimmrecht oder
die Wahlfähigkeit bei Ausübung politischer oder gemeindebürgerlicher Rechte, oder
die Befugniß zu einem Gewerbobetrieb erschleicht, ist mit Gefängniß bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
Die falsche Angabe über persönliche oder Vermögensverhälknisse zur Erlan-
gung von privatrechtlichen Stellungen wird auf Ancrag des Betheiligken mit Ge-
füngniß bis zu drei Monaten geahndet.
Art. 219.
Wer durch widerrechtliche Handlungen den Familienstand eines Menschen zu
dessen Nachtheil unterdrückt oder verändert, ein Kind denjenigen vorenthält, denen
es gehört, oder anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt,
ist mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu belegen.
· Art. 250.
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt steht,
verleitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Eltern oder Vormuͤnder durch die Flucht
entzieht, oder iht dazu behuͤlflich ist, oder eine solche bereits entflohene Person ver-
birgt oder verheimlicht, wird auf Antrag der Eltern oder Vormünder mit Gefäng=
niß bestraft.
Art. 251.
Verleitek jemand eine Person zu einer ungültigen Ehe mit sich oder einem
Dritten durch Erregung oder Benutzung eines Irrthums derselben, wozu auch die
Verschweigung eines ihm bekannten Ehehindernisses gerechnet werden soll, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr ein, wenn der betrogene Theil darauf anträgt
und die Ehe des Irrthums wegen für ungültig erklärt ist.
Fälschung.
t. 252.
Wer unter dem Namen einer öffentlichen Behörde eine falsche Urkunde aus-
stellt, oder eine schte öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte Privatur-
kunde verfälsche, rechtswidrig vernichtet, unbrauchbar macht oder verheimlicht, oder