1850. 159
trag über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren zu
erkennen.
Fälschungen von Privaturkunden unter den Artt. 220 und 230 angegebenen
Verhältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen.
Artt. 256.
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburks, oder andere Zeugnisse nur
zu dem Zweck eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens falsch ausstellt
oder verfälscht, oder eine derartige Urkunde wissentlich gebraucht, wird mit Gefäng-=
niß bis zu acht Wochen bestraft.
Art. 257.
Wer zum Zweck der Fälschung einer öffentlichen oder Privaturkunde Stempel
oder Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch kein Ge-
brauch gemacht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Art. 258.
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabricate
eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden,
nachmacht und solche oder auch die Etikette eines Handelöhauses oder einer Fabrik
zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten
oder mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte
Handelshaus oder der Fabricant die Untersuchung und Bestrafung beantragt.
Art. 259.
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehr zu brauchen,
roder Waaren verfälscht, um Andere im Verkehr zu benachtheiligen, wird mit Ge-
füngniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft.
Vierzehntes Capitel.
Von Münzverbrechen.
Falschm ünzen.
Krt. 260.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht,
in der Absicht, es als Geld auözugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren
zu belegen.