1850. 161
Art. 266.
Als Strafminderungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll gelten,
wenn die Fälschung leicht zu erkennen war.
Ein Straferhöhungsgrund innerhalb des geseblichen Strafmaßes ist bei fal-
schen Münzen der Umstand, wenn ihr innerer Gehalt zu gering ist, oder sie ge-
praͤgt sind.
Art. 267.
Auf den Inhaber lautende in= oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht
minder dergleichen Creditpapiere, Actien oder deren Stelle vertretende Interims-
scheine oder Quittungen, welche unter öffentlicher Autorität von Privatpersonen,
Corporationen, oder bestätigten Credit= oder Actienvereinen ausgestellt worden
sind, desgleichen Zinsscheine, welche zu solchen Papieren gehören, werden im Bezug
auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Capitels dem Metall= oder Papiergeld
gleichgeachtet.
Art. 268.
Wer zum Zweck der Verübung von Münzverbrechen oder der Fälschung von
Creditpapieren, Stempel oder andere hierzu dienende Werkzeuge oder Gegenstände
verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch ge-
macht worden, mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu belegen.
Funfzehntes Kapitel.
Von verschiedenen Beeinträchtigungen fremden Cigenthums.
Beeinkrächtigung fremder Jagden.
Art. 269.
Wer in einem Bezirk, wo er nicht zu jagen berechtigt ist, Wild erlegt oder ein-
fängt, und dasselbe an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls
(Art. 210) oder, soweit hiernach Gefängnißstrafe eintritt, mie verhadltnißmaßiger
Geldbuße zu bestrafen.
Hat er sich dabei eines Gewehrs bedient, so ist nicht unter einer Woche Ge-
fingniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu erkennen.
Wurde das Verbrechen an Wild begangen, welches in Wildgsrten eingehegt
oder in sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so tritt Arbeitshausstrafe bis
zu sechs Jahren ein.
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. II. 23